Der beklagte, größere Discounter mit Sitz in Bayern hatte ein Kaffee-Produkt in einem Prospekt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis (4,44 Euro), sowie der Preis der Vorwoche (6,99 Euro) angegeben. Die Krux: erst in einer Fußnote konnte der Verbraucher lesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal 4,44 Euro gekostet hatte.
EuGH hat zu Referenzpreis entschieden
Nach der Preisangabenverordnung sind Händler, die mit Preisrabatten werben wollen, verpflichtet, dabei immer auch den niedrigsten Preis zu nennen, der innerhalb der letzten 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde. Juristisch umstritten war aber lange, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss - also ob die Info beispielsweise auch in einer Fußnote reicht.
Der Europäische Gerichtshof entschied dann im September, dass sich Werbeaussagen wie "Preis-Highlight" immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen und Rabatt-Prozentangaben auch auf dieser Grundlage berechnet werden müssen. Wann der BGH in dem Karlsruher Verfahren gegen Netto sein Urteil fällt, ist unklar. (Az. I ZR 183/24)/jml/DP/jha
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