- Ärzte können sich auf hypothetische Einwilligung berufen.
- Eine Patientin klagte nach einer Operation von 2013.
- Der BGH hob das Urteil des OLG zur neuen Verhandlung auf.
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Demnach muss sich eine solche hypothetische Einwilligung auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen. Hingegen könne sie nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. (Az. VI ZR 165/23)
Sehfähigkeit beeinträchtigt
Im konkreten Fall war eine Frau laut BGH im Jahr 2013 wegen des Verdachts auf einen Tumor am Gehirn operiert worden. Über die Risiken des Eingriffs sei sie aber erst am Tag vorher aufgeklärt worden, statt schon bei einem vorherigen Termin. Die Operation soll mehrere Folgeschäden verursacht haben wie eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur, welche die Sehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die Klägerin fordere daher Schadenersatz.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage den Angaben nach abgewiesen. Die Berufung, mit der die Frau ihre Ansprüche nur noch auf eine mangelhafte Aufklärung gestützt hat, wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zurück. Dies sei unter anderem davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einwilligung zur OP auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten hätte durchführen lassen.
Neue Entscheidung nötig
Das hält laut dem BGH einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand, weil der Passus zur hypothetischen Einwilligung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enger ausgelegt werden müsse. Daher hob der sechste Zivilsenat in Karlsruhe das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück./kre/DP/nas
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