420.000 Euro pro Woche: Niederlande geht gegen Polymarket vor
Prognosemärkte geraten weiter unter Druck: Die niederländische Glücksspielaufsicht droht Polymarket nun mit 420.000 Euro Zwangsgeld pro Woche.
Die niederländische Glücksspielbehörde Kansspelautoriteit (Ksa) hat eine Zwangsgeldverfügung gegen Adventure One QSS Inc., den Betreiber des Prognose-Markts Polymarket, erlassen. Nach Angaben der Behörde bietet die Plattform ohne erforderliche Lizenz Glücksspiele auf dem niederländischen Markt an. Polymarket wurde aufgefordert, das Angebot umgehend einzustellen.
Kommt das Unternehmen der Anordnung nicht nach, verhängt die Ksa ein Zwangsgeld in Höhe von 420.000 Euro pro Woche, gedeckelt auf 840.000 Euro. Zusätzlich kann zu einem späteren Zeitpunkt eine umsatzabhängige Geldbuße folgen.
Polymarket war zuletzt unter anderem wegen Wetten auf niederländische Wahlen in Kritik geraten. Trotz behördlicher Anordnung wurde der Zugang für niederländische Nutzer nicht eingeschränkt.
Ella Seijsener, Direktorin für Lizenzen und Aufsicht bei der Ksa, erklärte: “Prognosemärkte sind im Aufschwung, auch in den Niederlanden. Diese Art von Unternehmen bietet Wetten an, die auf unserem Markt unter keinen Umständen erlaubt sind”. Mit Blick auf mögliche gesellschaftliche Risiken, “beispielsweise die Beeinflussung von Wahlen”, stelle die Plattform “illegales Glücksspiel” dar. “Wer keine Lizenz der Ksa hat, hat auf unserem Markt nichts zu suchen”, so Seijsener weiter.
Wer in Bitcoin oder andere Krypto-Assets investieren möchte, kann dafür Coinbase nutzen. Neukunden erhalten 30 Euro in Bitcoin geschenkt, wenn sie mindestens die gleiche Summe investieren.
Seltenes Bitcoin-Signal: Das übersehen gerade fast alle
Hinweis:
ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen.
Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich
dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch
eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link
„Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für
diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.