das Managment erwartet ein uneingeschränktes Testat.
"25. Mai 2020
Wirecard AG:
- Konzernabschlussprüfung 2019 bislang ohne wesentliche Feststellungen
- Veröffentlichung des Konzernabschlusses am 18. Juni 2020
- Unternehmen erwartet ein uneingeschränktes Testat "
Ad hoc pflichtig
Meldung seitens des Unternehmens, die alle Aktionäre gleichmäßig/gleichzeitig erreichen soll. Emittenten von Finanzinstrumenten sind laut Art. 17 EU-Marktmissbrauchsverordnung verpflichtet, so genannte Insiderinformationen, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen könnten, unverzüglich zu veröffentlichen."
Nun ein eingeschränktes Testat oder gar kein Testat dürfte wohl Ad Hoc pflichtig sein.
Zum Testat
(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.
(2) 1 Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Und
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. 2Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
Beim 2018 Bericht steht u.a folgendes
"vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. "
"Gemäß § 322 1 HGB erlären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat."
Und auch
" Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts —Behandlung der Beschuldigungen eines Hinweisgebers in Singapur in der Rechnungslegung.
....................Die bisherigen Erkenntnisse sind in dem Jahresabschluss und dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 berücksichtigt worden. Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich laufender und/oder ggf. zukünftiger Rechtsstreitigkeiten sowie hinsichtlich möglicher neuer Erkenntnisse der aufgrund der Anschuldigungen geführten Ermittlungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einschätzungen zu den Auswirkungen der dargestellten Sachverhalte auf die Rechnungslegung zukünftig anders ausfallen können."
Scheint also möglich zu sein, trotz leiser Zweifel ,ein uneingeschränktes Testat abzugeben.
Und, so blöd der KPMG Bericht auch formuliert war, letztendlich gab es keine Beweise für Betrug oder ähnliches .
Noch ein paar Infos
Das Urteil muss eine Antwort auf die Frage beinhalten, ob alle geltenden Vorschriften eingehalten worden sind.
Das Urteil muss klar und verständlich formuliert sein.
In seltenen Fällen besteht die Möglichkeit, das Prüfungsurteil zu widerrufen. Dabei müssen alle am Bestätigungsvermerk beteiligten Personen inklusive dem Registergericht informiert werden.
Besonderheiten beim eingeschränkten Bestätigungsvermerk
Einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt der Prüfer, wenn der Abschluss nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens entspricht. Die Verwendung des Wortes „Einschränkung“ ist zwingend vorgeschrieben. Darüber hinaus muss deutlich ersichtlich sein, warum der Vermerk eingeschränkt ist.
Gründe für eine Einschränkung sind dann gegeben, wenn es grundlegende Beanstandungen bei der Rechnungslegung gibt. Darüber hinaus ist der Vermerk für Fälle vorgesehen, bei denen eine transparente sichere Beurteilung wegen Prüfungshemmnissen nicht möglich ist. Wie wesentlich ein Hemmnis ist, hängt von seiner Größe ab. Dabei gelten auch kleinere Mängel als Einschränkungsgrund, wenn sie in hinreichender Menge auftreten. Rechnungsrelevante Verstöße gegen die Satzung, den Gesellschaftsvertrag und gegen geltendes Recht werden prinzipiell mit einer Versagung geahndet.
Mängel bei der Buchführung können darüber hinaus ebenso zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen wie Verstöße, die im Jahr vor der Prüfung erfolgt sind. Voraussetzung hierbei ist, dass sie einen gravierenden Einfluss auf die aktuelle Unternehmensperiode haben. Auch eine Verweigerung von Auskünften gilt als Prüfungshemmnis und wird im Testat vermerkt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Mangel während der Prüfung korrigiert wird. In diesem Fall ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.
Wer ein bischen schmökern möchte
www.business-on.de/...laerung-pruefungshemmnisse-_id31680.html
www.buzer.de/gesetz/3486/a48765.htm