Sehr geehrter Herr XXX,
Ihre Eingabe vom XX.XX.XXX habe ich erhalten und bedanke mich dafür.
Die BaFin ist in Deutschland, die für die Überwachung von Leerverkäufen zuständige Behörde, Artikel 32 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) i.V.m. § 53 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Zunächst möchte ich Sie auf die geltende Regulierung von Leerverkäufen nach der EU-LeerverkaufsVO hinweisen: Verboten sind ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel. Zudem bestehen Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln. Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 16.03.2020 sind Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien am regulierten Markt bereits ab dem Erreichen des Eingangsschwellenwerts von 0,1 Prozent (ansonsten 0,2 Prozent) des ausgegebenen Aktienkapitals des Emittenten an die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland an die BaFin) mitzuteilen. Ab Erreichen von 0,5 Prozent werden diese Netto-Leerverkaufspositionen zusätzlich veröffentlicht; in Deutschland im Bundesanzeiger. Weitere Erläuterungen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten zur EU-Leerverkaufsregulierung finden Sie auf der Webseite der BaFin, www.bafin.de/dok/7852732.
In Ausnahmesituationen hat die BaFin gemäß Artikel 18ff. EU-LeerverkaufsVO weitere Eingriffsbefugnisse. So kann Sie unter strengen Voraussetzungen weitere Beschränkungen von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen erlassen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt ist, Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO.
Die BaFin beobachtet fortlaufend die Marktentwicklung einschließlich der Netto-Leerverkaufspositionen und steht in enger Abstimmung mit den Börsenaufsichtsbehörden, den anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme und bitte daher um Verständnis, dass ich Sie aufgrund meiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 21 WpHG über den weiteren Verlauf und das Ergebnis meiner Tätigkeit nicht unterrichten kann.
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung:
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter www.bafin.de/dok/11142484.
Mit freundlichen Grüßen