Ob ein Anspruch auf Schadensersatz überhaupt bestehen kann, hängt davon ab, ob es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, diese unwahr waren und im Falle einer Verdachtsberichterstattung Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (stets in Abwägung zum Grundrecht). Hier dazu mal ein Ausschnitt:
„Verdachtsberichterstattung als presserechtlicher Sonderfall
Besonders konkretisiert hat die Rechtsprechung die Sorgfaltspflichten für sog. Verdachtsberichterstattung in den Medien. Gemeint sind mediale Berichte, in denen Personen oder Unternehmen bestimmter Handlungen verdächtigt werden. Damit solche Berichte zulässig sind, müssen folgende Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14 – Pressebericht über Organentnahme):
Beim Gegenstand der Verdachtsberichterstattung muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Kurz: Keine Verdachtsberichterstattung ohne öffentliches Interesse.
So weit wie möglich ist eine Namensnennung oder sonstige Identifizierung zu vermeiden, speziell Fotos.
Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst einen „Öffentlichkeitswert“ verleihen.
Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
Gibt es entlastende Argumente oder Umstände zu Gunsten des Verdächtigen, müssen diese im Beitrag genannt werden.
In der Regel ist vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
Beispiel: Eine Tageszeitung berichtete in zulässiger Weise über den Verdacht, dass eine Klinik bei einer Organentnahme gegen Vorschriften verstoßen habe. Die Zeitung konnte Beweistatsachen anführen, stellte dar, dass es sich nur um einen Verdacht handelte und gab der Verdächtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme (BGH, Urteil vom 12.04.2016, Az. VI ZR 505/14 – Pressebericht über Organentnahme).“
Quelle: www.ra-plutte.de/...d-werturteil/#aeusserung-sorgfaltspflicht
Ergo: Ein Selbstläufer ist das sicher nicht. Diese Sache da mit der schachspielenden Taube hat schon was ;)