Guten Morgen @all,
habe mir gestern das eingestellte Dokument von @Lander zur Übersetzung vorgenommen, worin der Anwalt von uns Gruppe United International, in Vertretung für Daniel Hoffman, Archer & Greiner P.C. den nächsten Einspruch zur Öffnung der Under Seal gehaltenen Dokumente fordert und zum anderen, darin Mary Walrath darum bittet, das die Verhandlung nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden darf.
Ganz interessant hierbei ist, das hier ein Paragraph der sich §107 nennt, angeführt wird, der die versiegelten Dokumente eingentlich aufhebt, da diese Under Seal gehaltenen Dokumente sich nur auf Geschäftsgeheimnisse bezieht, aber nicht auf irgendwelche Abkommen zwischen dem Anwalt & Klienten Verhältnis und deren Vorgehensweisen in diesem Fall. Aber lest es euch selber einmal durch, bin gespannt wie Mary Walrath dies beurteilt ;-))).
Betreff: Antwort von Daniel Hoffman zum Einspruch (Bewegung) des EC, das die Befreiung zur Reglung der Vertraulichkeitsabstimmung, das durch den Vertrag geregelt wurde, es zu gewähren, um es zu zulassen, das der Plan (PoR) der Schuldner unter Anhörung und Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Begründung des Einspruches:
Der Einspruch/Einwand von Daniel Hoffman ("Hoffman"), vertreten durch seinen unterzeichnenden Anwalt, gibt als Antwort auf die EC (Billigkeitskomitee) Forderung zur Zustimmung/Bewilligung zur Lockerung der Vertraulichkeitsabmachung, das durch die Abmachung im Vertrag geregelt wird, um auf die Festlegungen in der Vertraulichkeitsabmachung, die Unterlagen/Dokumente (Under Seal) nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen, zu verzichten und begründen dies wie folgt:
1. Hoffman stimmt darin überein, dass es dem EC (Billigkeitskomitee) erlaubt werden sollte, Unterlagen/Dokumente zu verwenden, die durch den Schuldner als geschützt gekennzeichnet wurden (Under Seal), die durch den Verfahrensprozess dem Gericht vorgelegt wurden, es ermöglicht werden sollte, durch Ausschluss der Öffentlichkeit die Unterlagen/Dokumente zu präsentieren, die bei der Verhandlung versiegelt wurden.
2. Brieflich vom 01.November. 2010 datiert (Dokument Nr. 5753), Kopie als Anlage eingebracht als Ausstellung A, fordert Daniel Hoffman, das bestimmte Dokumente, die am 07.Juli.2010 im Zusammenhang mit der Prüfer Untersuchung versiegelt und archiviert worden ist, öffnen zu können (die "Hoffman Bitte")
3. Am 16. November 2010, wurde vom Schuldner (WMI) der Einspruch/Einwand gegen die Hoffman-Bitte, um Bestimmte Dokumente zu entsiegeln, von denen eine Kopie hierzu Ausstellungsstück B (der "Einwand") eingebracht wurde, in dem der Schuldner argumentiert, das der Bundesgewohnheitsrecht-Schutz für die Rechtsanwalt-Kunden oder das Arbeitsprodukt unter FRE 502 (d) gewährt und zu schützen wäre, was die Schuldner unter "Kernrechtsanwalt-Arbeitsprodukt" zum Klienten bezeichnet haben, das daher, gemäß dem Schuldner (WMI), nahe zu absoluter Schutz vor der Entdeckung "gewährt wird." Sieh Einwand 4.
4. Die Schuldner Position hinsichtlich des Schutzes, des Anwalt-Klienten Privilegs ist völlig übertrieben, vor allem deswegen, wenn es das Privileg ein Aktienfonds ist, Inhaber die Suche nach Unterlagen zu verweigern, die ein Schutz für eine Gesellschaft geltend gemacht hat. Für die Vorführung dieser Unterlagen, sahen es auch mehrere Gericht als Notwendigkeit an und haben auch danach entschieden, dass Aktionäre auf diese Unterlagen einen rationalen Anspruch darauf haben, dass die leitenden Angestellten und Direktoren ihre Pflichten gegenüber den Aktionären wahrnehmen und im Namen der Aktionäre auch so handeln. Siehe Garner v. Wolfinbarger, F.2d 430 1093, 1103-1104 (5. Cir 1970.); Sealy Matratze Co. of New Jersey, Inc. v. Sealy, Inc., 1987 Del Ch. LEXIS 451 (Delaware Ch. 1987.); Ryan v. Gifford, 2007 WL 4259557 (Delaware Ch 2007. 3. November).
5. FRE 502 wurde entwickelt, um gegen diese breite Verzichtserklärung des Anwaltsgeheimnis, insbesondere im Hinblick auf die Unterlagen dies zu schützen, das ein vollständiger Schutz durch dieses Privileg, das aus solch einer Rechtsanwalt & Klient Verbindung entsteht, nicht gewährleistet ist, um es zu ermöglichen, Einsicht in die Unterlagen zu erhalten. Während FRE 502 für Unterlagen/Dokumente gelten konnte, die ursprünglich zur Veröffentlichung für die Aktionärsinhaber produziert wurden, trifft dies nicht dafür zu und hat absolut keinen Einfluss darauf, das die Unterlagen als Eigentum versiegelt werden müssen, weil diese Unterlagen vertraulichen Informationen gemäß 11 USC § 107 beinhalten und deshalb zu schützen sind.
6. Das Gericht sollte hierbei sicherlich festgestellt haben, dass in diesem Ausmaß, dass jede Unterlagen/Dokumente aus diesem Anwalt & Klient Privileg und der daraus entstehenden Arbeitsergebnisse unter dieser Versieglung (Under Seal) die am 2. Juli 2010 produziert wurden, auf dieses Privileg verzichtet wurde. Wie weiter im Detail in dem Hoffman „Einspruch“ dargelegt wurde, schütz 11 USC § 107 nur vertrauliche Geschäftsgeheimnisse und daraus entstehende vertrauliche Verbindungen zwischen Forschung und Entwicklungsunterlagen. Paragraph §107 schützt keine Unterlagen/Dokumente, die aus der Anwalt & Klient Verbindung als Arbeitsergebnis hervor gehen und als Privileg beansprucht werden könnte. Da dieses Gericht, bezüglich seiner in betracht gezogenen Entscheidung zur Alterra Healthcare Corporation, 353 BR 66, 70 (Bankr. D. Del. 2006) Entscheidung, hierbei auch entschieden hat, das eine Partei, die Dokumente unter Verschluss einreichen will, dies auch mit der Kenntnis darüber einreicht und hierbei auch selber Gefahr läuft, dass diese Dokumente letztendlich auch wieder entsiegelt werden können. Dementsprechend muss, auch wenn dem Schuldner es am 7.Juli.2010 mit seinen eingereichten Unterlagen/Dokumenten erlaubt wurde, diese zu versiegeln, der gewährte Schutz für diese Unterlagen/Dokumente aus dieser Anwalt & Klient Verbindung und deren Arbeitsergebnis als Privileg unter §107 eingebracht wurde, somit aufgehoben ist und der hier angeführte Paragraph §107 für diese Versieglung nicht zum tragen kommt, da er nur für vertrauliche Geschäftsgeheimnisse zum tragen kommt.
7. Aus diesem Grund, dass die Unterlagen/Dokumente, die das EC (Billigkeitskomitee) bei der Anhörung (Confirmation Hearing) für die Bestätigung des PoRv6 verwenden möchte, die dem Gericht zur Versiegelung am 7.Juli.2010 vom Schuldner (WMI) vorgelegt wurden, sollte das Gericht es so beurteilen, dass auf jene Unterlagen/Dokumente die diese Versieglung erhalten haben, bei Einreichung darauf verzichtet wurde und das Gericht es aus diesem Grund ablehnen sollte, den Gerichtssaal zu für die Öffentlichkeit zu sperren, wenn solche Dokumente bei der Anhörung präsentiert werden.
8. In einem ausgedehnteren Zusammenhang sollte das Gericht es deshalb ablehnen, es zu erlauben/gewähren, dass diese Anhörung für die Bestätigung des PoRv6 für die Öffentlichkeit geschlossen wird. Offene Gerichtsverfahren sind ein Grundstein unserer Demokratie, weil Tageslicht ein leistungsfähiges Desinfektionsmittel ist. Dieses ist mit Verfahren unter Chapter 11 besonders zutreffend und Paragraph §107 verursacht eine Vermutung/Annahme, dass alle Dokumente die in einem Verfahren, das unter einem Chapter 11 läuft, dafür vorhanden sein sollten, gerade auch die Öffentlichkeit. Das Grundprinzip hinter Paragraph §107 ist zu dem Rechtsanwaltsklientenprivileg weit unterschiedlich. In einem Chapter 11 geführten Verfahren, das weitergeht, werden viele Geschäftsentscheidungen und Geschäftsoperationen von einem Gericht und anderen mit der Hoffnung untersucht, dass der Schuldner unter Chapter 11 im Stande sein wird, zu reorganisieren und als ein gesundes Unternehmen zu erscheinen. Die Freigabe der eigenen vertraulichen Information zu den Konkurrenten (WIR), die gegen den Schuldner WMI unter Chapter 11 Klagen, hatte nur den Zweck, den Prozess unter Chapter 11 offensichtlich durch die Verweigerung der Unterlagen/Dokumente und einer Prüfung dieser Unterlagen/Dokumente, zu vereiteln. Rechtsanwaltsklient und der Rechtsanwalt stützen sich auf ihr Privileg und tuen alles, damit die Kommunikationen zwischen dem Anwalt und seines Klienten und der daraus entstehenden Arbeit und Strategie geheim bleiben, anders herum fordern sie aber, das die Verhandlung und die damit verbundene Kommunikation untereinander Fair und nach bestem Gewissen geführt werden soll. Sehen Sie dazu Schwindler & Berlin V. Vereinigte Staaten, 524 US 399, 407 (1998). Die Unterlagen/Dokumente, worüber die Schuldner bemüht waren diese zu schützen, die dem EC (Billigkeitskomitee) in bestimmten Grad nicht zugänglich gemacht worden sind, ist der Grund, warum das Vertrauensverhältnis verloren gegangen und zerstört worden ist. Auf jeden Fall, ,mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Anhörung zur Bestätigung des PoRv6 größtenteils ein Kampf zwischen den Schuldner und den Aktieninhabern ist, sollte der Gerichtssaal nicht für die Öffentlichkeit geschlossen werden, während die Anwälte des EC die im Namen der Aktionärsinhaber die Verteidigung übernommen haben, in der Verhandlung unter Verwendung der Unterlagen/Dokumente, die noch versiegelt sind, zu verwenden, dass die Aktionärsinhaber vermutlich dadurch in der Lage sein würden, durch ihre Vertretung (Anwälte) ihre Bedürfnisse aus dieser Notwendigkeit zu erreichen, wie es andere Aktionäre in einem ähnlichen Zusammenhang getan haben.
Deshalb schließt sich Daniel Hoffman dem Einspruch des EC mit der Bitte an, dass es bewilligt wird, die Unterlagen/Dokumente verwenden zu dürfen, die die Schuldner (WMI) als vertraulich durch das Anwalt & Klient Verhältnis als Privileg eingereicht haben und deswegen zu schützen wäre und dazu trotzdem der Gerichtssaal für die Öffentlichkeit geöffnet bleibt.
ARCHER & GREINER P.C.
Datum: 01.Dezember.2010
Hoffe hiermit wieder ein Stück beigetragen zu haben, damit ihr seht, das die Anwaltskanzlei von uns nicht untätig ist und sehr bemüht ist, auch das EC hier wieder weiter mit ins Boot zu ziehen, damit das EC mit den jetzt noch unter Verschluss gehalten Unterlagen/Dokumenten arbeiten kann.
Wünsche euch für heute wieder ein spannendes Hearing, ein schönes und erholsames Wochenende und einen entspannten 2.ten Advent.
In diesem Sinne....., Gruss Qash