Warm anziehen, heißt die Devise. Problem: § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz, Thema "Mantelkauf".
Nach einem Börsengang oder Einstieg eines Venture Capitalist fallen viele Unternehmen unter die enge Definition im KStG: wenn mehr als die Hälfte der Unternehmensanteile verkauft werden und sich gleichzeitig das Betriebsvermögen mind. verdoppelt, liegt ein Mantelkauf vor. Die Folge: unerwartete Steuerforderungen, sobald das Unternehmen profitabel wird, weil Verlustvorträge nicht anerkannt werden.
Das Thema wird aktuell beim Bundesfianzministerium diskutiert, jedoch stöß man dort auf taube Ohren, die Finanzämter sind angewiesen, dieses (urpr. als Mißbrauchsbekämpfungsregelung gedachte) Gesetz eng auszulegen.
Das wird noch etliche Gewinnschätzungen bzw. sonstige Unternehmensbeurteilungen auf eine neue Grundlage stellen, weil nur wenigen das Thema aktuell bewußt ist.
Nach einem Börsengang oder Einstieg eines Venture Capitalist fallen viele Unternehmen unter die enge Definition im KStG: wenn mehr als die Hälfte der Unternehmensanteile verkauft werden und sich gleichzeitig das Betriebsvermögen mind. verdoppelt, liegt ein Mantelkauf vor. Die Folge: unerwartete Steuerforderungen, sobald das Unternehmen profitabel wird, weil Verlustvorträge nicht anerkannt werden.
Das Thema wird aktuell beim Bundesfianzministerium diskutiert, jedoch stöß man dort auf taube Ohren, die Finanzämter sind angewiesen, dieses (urpr. als Mißbrauchsbekämpfungsregelung gedachte) Gesetz eng auszulegen.
Das wird noch etliche Gewinnschätzungen bzw. sonstige Unternehmensbeurteilungen auf eine neue Grundlage stellen, weil nur wenigen das Thema aktuell bewußt ist.