und legt Schlussrechnung.
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
Auszug:
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die
Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet
worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung
abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
Übrigens --- schweizbob1
#2339der vorläufige Insoverwalter war RA Ralf Diehl aus Gießen.
Am 24.09.2009 mit Beginn der Insolvenz wurde RA Bernd Völpel eingesetzt.
P.S.
Nicht gleich alle Silvesterraketen verballern !!!!
Gruß
busi