Zur Sache selbst:
Was eine Einstellung der Insolvenz angeht, so ist der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht antragsberechtigt, Par. 212 InsO.
Auch kann eine Einstellung mit Zustimmung aller Gläubiger erfolgen, Par. 213 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht dazu angehört, er ist aber nicht in der Lage, ein solches Verfahren zu stoppen, geschweige denn zu verhindern.
Ebenso kann ein Insolvenzplan mit Zustimmung der Gläubiger an das Gericht herangetragen werden.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl der Schuldner (Tiscon), als auch die Gläubiger aktive Parteien im Insolvenzverfahren sind, und dieses maßgeblich beeinflussen können.
Das heißt, dass von Schuldnerseite sehr wohl Einfluss auf die Gläubiger genommen werden kann und darf. Denn beide, Schuldner und Gläubiger sind selbstständig antragsberechtigt.
Und die letzte Entscheidung trifft ohnehin das Gericht.
Was deine Ausführungen zu einer "juristischen Klärung bestimmter Sachverhalte" angeht, so kann ich diese nicht überprüfen. Wäre mir auch nicht bekannt, kann aber natürlich sein.
In der Regel sind Verfahren auch öffentlich. Um welche Parteien handelt es sich den bei diesem Verfahren deiner Ansicht nach? Wo wird dieses geführt? Ist das Verfahren schon beendet, oder warum kennt "er" das Urteil?
Gruß
LaG