"Die Art und Weise, in der Tesla personenbezogene Informationen etwa mit seinem Modell 3 verarbeitet, verstößt "in vieler Hinsicht gegen die europäischen Vorgaben" des Daten- und des Verbraucherschutzes. Zu diesem Ergebnis kommt das Netzwerk Datenschutzexpertise in einem am Montag veröffentlichten Gutachten."
"Nach Ansicht der Expertengruppe dürften Tesla-Fahrzeugen damit "auf europäischen Straßen nicht zugelassen werden".
"Sicherheitsforscher hätten gezeigt, dass sie über eine USB-Schnittstelle sämtliche Kameras im laufenden Betrieb auswerten, Kfz-Kennzeichen erfassen und sogar Gesichtserkennung durchführen konnten."
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Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung in Deutschland
Folgende Rechtsgrundlagen sind allgemein beim Thema Videoüberwachung zu beachten:
Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
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