Guten Morgen,
ich habe die BaFin wegen des wohlmöglich? anstehenden Delistings einmal angeschrieben und heute eine diesbezügliche Antwort erhalten, aus der ich entnehme, dass man diesen Sachverhalt über einen holländischen Anwalt einmal überprüfen lassen sollte. Jaap Peer oder jemand anderes, habt ihr dazu die Möglichkeiten ?
Gruß
M.
Guten Morgen Herr XXXX,
am gestrigen Tage hat das Gericht in Amsterdam ja entschieden, dass dieses WHOA Verfahren, welches von Steinhoff beantragt worden ist, genehmigt wird. Dies verwundert um so mehr, da die Richterinnen in der mündlichen Verhandlung vor einer Woche hier einen vollkommen anderen Grundton angeschlagen hatten.
Meine diesbezügliche Frage ist nun die folgende :
Es ist ja jetzt davon auszugehen, dass das Management von Steinhoff in Kürze ein Delisting aller Aktien beantragen wird. Da der Handelsplatz der Steinhoffaktien Frankfurt ist, müsste die BaFin dafür zuständig sein.Laut Gesetzestext wäre Steinhoff wohl verpflichtet den Aktionären ein Angebot in Bar zu unterbreiten. Trifft das in diesem Fall auch zu, oder werden die Aktionäre hier mit diesen von Steinhoff vorgeschlagenen wertlosen CVRs auch noch abgespeist ?
Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX
Sehr geehrter Herr XXXXX,
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 22.06.2023 und die dort an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin") gerichtete Anfrage.
Der Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt ist in § 39 BörsG geregelt. Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Börse. § 39 Abs. 2 BörsG enthält dabei eine Sonderregelung für den Fall, dass der Widerruf auf Antrag des Emittenten erfolgen soll. Gemäß § 39 Abs. 2 BörsG ist ein solcher Widerruf abgesehen von der Konstellation in der eine andere Zulassung fortbesteht (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BörsG) nur dann zulässig, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht wurde (vgl. § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG). § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG findet aber keine Anwendung in Fällen, in denen der Rückzug von der Börse nicht auf den Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten zurückgeht, sondern darauf, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zum regulierten Markt in Folge der Umsetzung einer gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahme wegfallen sind (auch unechtes Delisting" genannt).
Die Informationen auf der Internetseite der Steinhoff International Holdings N.V. verstehe ich so, dass das Delisting durch Vermögensübertragung und anschließende Auflösung der Gesellschaft erfolgen soll. Nach hiesigem Verständnis handelt es sich mithin um einen Fall des unechten Delistings, auf den § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG keine Anwendung findet. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihnen als Aktionär der Gesellschaft in einem solchen Fall gleichwohl eine Abfindung zusteht, bestimmt sich nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vorliegend aufgrund des Sitzes der Gesellschaft in den Niederlanden ggf. auch nach dem niederländischen Gesellschaftsrecht.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt wünschen, empfehle ich Ihnen, sich an einen auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Diesbezüglich kann ich Sie lediglich auf die Anwaltskammer (Anwaltssuchservice) Ihres Wohnorts verweisen, über die Sie die Adresse eines in dieser Hinsicht kompetenten Rechtsanwaltes erfahren können.
Informationen zur Datenverarbeitung bei allgemeinen Anfragen finden Sie hier: www.bafin.de/SharedDocs/...schutz_allgemeine_anfragen_wa.html
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. XXXXXX
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Wertpapieraufsicht/Asset Management
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