kauft Pepkor Europe. Ist mMn ausgeschlossen, da die Gläubiger einem solchen Verkauf niemals zustimmen würden, da ihnen diesfalls der Zugriff auf diese Beteiligung praktisch völlig entzogen wäre bzw. von der südafrikanischen Politik abhängen würde.
Ich rechne ohnedies mit keinem Verkauf wesentlicher Beteiligungen außer an die Gläubiger selbst. Kann aber sein, dass einige uns noch unbekannte Beteiligungen verkauft werden.
Fakt ist nunmal:
1. praktische alle Gläubiger ziehen mit.
2. das deutsche wie auch das österreichische Recht sehen keine Möglichkeit der Geltendmachung eines indirekten/mittelbaren Schadens. Auch ist die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens nicht möglich. Hierzu selber googeln.
de.m.wikipedia.org/wiki/Reiner_Vermögensschaden
3. Leider konnte ich zum niederländischen Recht nichts Sinnvolles finden. Ich habe aber auch keinen Hinweis, dass es im niederländischen Recht anders aussieht. Wenn jemand etwas findet, bitte posten.
4. In SA habe ich einiges gefunden. Beispielsweise einen Artikel eines Anwalts, der von Vertragsbestimmungen abrät, die den Ausschluss von sog. „consequential damage or loss“ vorsehen, da hierfür soundso kein Ersatz zu leisten ist. Hier bin ich jedoch weiter vorsichtig, da ich keine Aussage über die Seriosität dieses Artikels treffen kann. Hängt ja sehr von der jeweils aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab.
5. Ich bin der Meinung, dass man zwischen Jooste und der Gesellschaft unterscheiden muss. Stünde Jooste als Schädiger fest, dann ist die Gesellschaft die Geschädigte und deren Aktionäre hätten nur einen mittelbaren Schaden. Wie kann aus dem mittelbaren Schaden ein unmittelbarer werden? Indem man den Kontrollorganen der Gesellschaft ein schuldhaftes Nichterkennen der Schädigung nachweist, bleibt der Schaden ein mittelbarer. Hätte die Gesellschaft nicht die gesetzlich vorgesehenen Kontrollorgane bestellt oder aber sich „wissentlich einer untüchtigen Person als Kontrollorgan bedient“ hätten wir einen unmittelbaren Schaden im ersten Fall und im zweiten Fall die sog. Erfüllungsgehilfenhaftung.
6. Ich habe noch kein Land gefunden, in dem es einen Ersatz eines mittelbaren Schadens gibt, außer es ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ( Beispiel aus Deutschland „Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden“ ).