#310366"…ja, was besagt denn dieser Gewinnabführungsvertrag im Fall Steinhoff/
Pepco, wenn er existiert? Ich nehme ja mal an, dass sich nach dem
Börsegang in diese Richtung etwas verändern wird…, oder ?Es hieß ja auch,
dass sich Pepco in Zukunft so gut wie möglich von SH abkapseln möchte…
Nachdem SH ja nun Aktionär von Pepco sein wird, stelle ich hier die Frage,
wie in Zukunft das Geld von Pepco nach SH fliesst…"
Genau das ist hier die große Frage. Wie kommt das Geld von Pepco nach
Steinhoff ?
Wie bereits erwähnt von dir erwähnt soll sich Pepco von SH abkapseln.
Steinhoff wäre als Holding dann nur noch Anteilseigner und die Einnahmen
könnten nur noch in Form einer Dividende erzielt werden.
Als Unabhängiges Unternehmen entscheidet dann Pepco über die Höhe einer
oder der Dividende.
Das spricht dann auch gegen einen Beherrschungs- und Abführungsvertrag von
Seiten Steinhoff.
Hier würde sich dann auch die Frage stellen.: Wie nehmen die Aktionäre von
Pepco so eine Entscheidung auf ?
"Kern des Beherrschungsvertrags ist die Unterstellung des beherrschten
Unternehmens unter das Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens
(§ 308 Abs. 1 AktG). Dieses Weisungsrecht wird durch die Leitungsmacht ausgeübt
und wirkt sich auf die Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens aus. Das
herrschende Unternehmen trifft Entscheidungen in mindestens einem der
unternehmerischen Funktionsbereiche (Beschaffung, Finanzierung, Organisation,
Absatz) und setzt diese – notfalls gegen den Willen des beherrschten Unternehmens –
auch durch. Die eigenverantwortliche Leitung des Vorstands der beherrschten Gesellschaft
(§ 76 Abs. 1 AktG) wird durch eine fremdbestimmte Leitung des herrschenden Unternehmens
ersetzt (§ 308 Abs. 1 AktG). Die Auswirkungen eines Beherrschungsvertrags insbesondere
auf das beherrschte Unternehmen sind derart gravierend, dass der Gesetzgeber zwei Folgen
eingebaut hat.
Formelle Folgen:
Der Beherrschungsvertrag ist in Schriftform abzufassen, mit 75 % Stimmenmehrheit in der Haupt-
versammlung des beherrschten Unternehmens zu beschließen (§ 293 Abs. 1 AktG) und im
Handelsregister eintragungspflichtig.
Materielle Folgen:
Gegenüber außenstehenden (Minderheits-)Aktionären hat das beherrschende Unternehmen
eine Ausgleichspflicht (§ 304 Abs. 3 Satz 1 AktG) für alle Nachteile, die sich aus der Ausübung
der Leitungsmacht ergeben.
Mit einem Beherrschungsvertrag untrennbar verbunden ist einerseits die Pflicht des herrschenden
Unternehmens, Bilanzverluste des beherrschten Unternehmens auszugleichen (§ 302 Abs. 1 AktG;
siehe Gewinnabführungsvertrag); andererseits ist Minderheitsaktionären ein bestimmter jährlicher
Gewinn nach § 304 Abs. 1 AktG zu garantieren. Ohne diese Ausgleichspflichten ist ein Beherrschungs-
vertrag nichtig (§ 304 Abs. 3 Satz 1 AktG).
de.wikipedia.org/wiki/Beherrschungsvertrag
Steuerliche Auswirkung
Seine Bedeutung erhält ein Ergebnisabführungsvertrag erst als Organschaftsvertrag. Er ist ein rein
steuerrechtlicher Vertrag und regelt die steuerliche Zurechnung des Einkommens der abhängigen
Gesellschaft (der so genannten Organgesellschaft) als Einkommen des herrschenden Unternehmens
(dem so genannten Organträger). Voraussetzungen hierfür sind neben dem Ergebnisabführungsvertrag
- die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger (Stimmrechtsmehrheit;
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG)
- Organträger ist im Inland steuerpflichtig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG),
- Durchführung eines mindestens mit 5 Jahren Laufzeit geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG)
de.wikipedia.org/wiki/Gewinnabf%C3%BChrungsvertrag
Das sind unbeantworteten Fragen die wir uns als Steinhoff Aktionäre stellen müssen.
Man hätte das Thema noch ausweiten können, aber das wäre zu viel gewesen.
Ich habe versucht mich auf das wesentliche zu beschränken.
Allen Investierten noch ein schönes Wochenende.