Keine Ahnung.
1. die Fälle in Nl, D und SA sind nicht vergleichbar.
In den NL wie auch Deutschland kam es zum originären Erwerb von Aktien von Steini. Dort stützen sie sich auf Prospekthaftung - also Steinhoff hat mit falschen Zahlen um neue Aktionäre geworben. Hier sehe ich, wenn die falschen Zahlen nachweisbar wären, eher Chancen. Eher deshalb, da die Zahlen ja testiert waren und weiterhin sind uns keine unechten Umsätze bekannt. Ob eine falsche Bewertung von beispielsweise Immos, die ja durch Sachverständige bewertet werden, Steini anlastbar sind, stelle ich einmal in Frage. Rechtswidrig und schuldhaft. Schuldhaft ist der springende Punkt. Da man sich imme Sachverständigen bedient, sehe ich bei „schuldhaft“ ein Problem, denn ich darf davon ausgehen, dass ein SV seinen Job ordentlich macht. Besorgungs- Erfüllungsgehilfenhaftung „wer sich wissentlich einer untüchtigen Person bedient....“
2. Irrtumsanfechtung
Hier die österreichische Bestimmung dazu:
War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck.
„Falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesen ... auffallen hätte müssen.
Naja, eine Einschätzung wie das ausgeht ist schwer, aber es gebe jedenfalls 2 Rechtsgründe auf die man die Klage stützen kann.
Gehen wir einmal von keiner Auswirkung auf den Kurs aus :)