§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, darf der Vorstand keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft den Vorstand für Zahlungen an Aktionäre, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in § 93 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
Drüben wird ja die Partie schon gefeiert, aber da wird vor der HV das Halbjahresergebnis 2019 für den 12.7. verkündet. Das kann aber auch zur Folge einer Kapitalerhöhung führen, muss es aber nicht.
Ich erinnere auch daran, dass der Nennwert pro Aktie bei Steinhoff zuletzt €0,50 war.
Aktien konnten prospektfrei ausgegeben werden.
www.steinhoffinternational.com/downloads/...spectus-german.pdf
Der Vorstand würde entsprechend der Satzung das Einverständnis des Aufsichtsrat benötigen.
Beispiel:
www.dgap.de/dgap/News/adhoc/...migtem-kapital/?newsID=1133621
Daten unter:
Financial year 2018 – Publication of results
Tuesday, 18 June 2019
2019 Half-year results
Friday, 12 July 2019
Analyst day
July 2019
Annual general meeting
Friday, 30 August 2019
www.steinhoffinternational.com/shareholders-diary.php