1. Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen
- Aktien
- GmbH-Anteile
- Genossenschaftsanteile
- Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.
Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für
- Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).
- Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. In diesem Fall gehört der halbe Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).
- Besondere Entgelte und Vorteile, die anstelle oder zusätzlich zu Dividenden gewährt werden. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
- Einnahmen aus Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien und Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a und Satz 2 EStG).
Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
- festverzinsliche Wertpapiere.
- Finanzinnovationen.
- Wandelanleihen, Gewinnobligationen.
- Genussscheine als Gläubigerpapier, das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist.
- stille Beteiligungen, partiarische Darlehen.
- Zinsen aus nichtbegünstigten Lebensversicherungen.
- Options- und Termingeschäfte.
Bei Investmentfonds gilt folgende Besonderheit:
- Bei inländischen Investmentfonds greift das Halbeinkünfteverfahren nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus deutschen und ausländischen Aktien, die der Fonds vereinnahmt und die in der Ausschüttung enthalten sind (§ 40 Abs. 2 KAGG). Für die anderen Fondserträge, z. B. Zinsen, gilt das Halbeinkünfteverfahren also nicht. Auch wird das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt auf Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen (§ 40a Abs. 2 KAGG).
- Bei ausländischen Fonds hingegen sind sowohl Dividenden als auch Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung ausdrücklich vom Halbeinkünfteverfahren ausgeschlossen (§§ 17, 18 AuslInvestmG).
Das Halbeinkünfteverfahren beruht auf einem grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen beim Anleger. Grundlage hierfür ist jedoch die Änderung des Körperschaftsteuersatzes bei der Kapitalgesellschaft ab dem Jahr 2001.
Bis 2000 betrug auf Unternehmensebene der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne 30 % und für thesaurierte Gewinne 40 %. Dies führte für Sie als Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zu einem Körperschaftsteuer-Guthaben von 3/7 der Dividende, das einerseits von Ihnen mit zu versteuern war und das Sie sich andererseits in der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen konnten. Gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung zahlte die Bank das Guthaben mit der Dividende aus. Dies war das sog. Anrechnungsverfahren.
Ab 2001 werden die Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften nur noch mit einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 % belastet, gleichgültig, ob sie ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben. Für Gewinnausschüttungen mit 25 % Steuerbelastung gilt das neue Halbeinkünfteverfahren. Anders als beim Anrechnungsverfahren wird beim Halbeinkünfteverfahren lediglich die Gewinnausschüttung, nicht jedoch die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer als steuerpflichtige Einnahme erfasst.
HINWEIS: Da Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften erstmals für das Jahr 2001 nur mit 25 % Körperschaftsteuer belastet sind und diese Gewinne im Jahr 2002 an die Aktionäre ausgeschüttet werden, kommt das Halbeinkünfteverfahren im Allgemeinen erstmals im Jahr 2002 zur Anwendung. Demgegenüber gilt für Dividendenvon ausländischen Kapitalgesellschaften das Halbeinkünfteverfahren generell seit dem 1.1.2001.
Quelle:www.finanztip.de