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§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
... Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
§ 87 Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
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... Kuhns Konten durchleuchtet hat ... wird folgendes auch prüfbar ...
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Insiderhandelsverbot nach WpHG
Zwar haben Unternehmen, deren Wertpapiere im Freiverkehr gehandelt werden, keine Insiderverzeichnisse gem. § 15b WpHG zu führen, denn sie sind keine Emittenten i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG (§ 15b Abs. 1 Satz 1 WpHG). Die Wertpapiere sind jedoch schon mit dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einbeziehung in den Freiverkehr oder dessen öffentlicher Ankündigung Insiderpapiere nach § 12 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 WpHG, mit der Folge, dass das Insiderhandelsverbot nach § 14 WpHG uneingeschränkt gilt. Insidern, also Personen mit unmittelbarem Zugang zu Insiderinformationen i.S.v. § 13 WpHG, wie z.B. Organmitgliedern, ist es danach untersagt, Insiderpapiere unter Ausnut - zung ihres Spezialwissens für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben, anderen diese Informationen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen sowie auf der Grundlage von Insiderinformationen den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder andere sonst wie dazu zu verleiten. Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot können gern. § 38 WpHG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit von Insidergeschäften bleibt jedoch in der Regel unberührt.
www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/...ehr-FB_2005_736.pdf