Die Senator-Aktien sind gerade mal 0,10 Euro wert.
Thema der HV:
I. Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter
Form und gleichzeitige Kapitalerhöhung des herabgesetzten
Grundkapitals und Ermächtigung zur Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 34.000.000,00, eingeteilt in 34.000.000,00 Stückaktien, wird
im Verhältnis 10:1 um EUR 30.600.000,00 auf EUR 3.400.000,00
herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, Wertminderungen
auszugleichen und sonstige Verluste zu decken
(Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form gemäß
§§ 229 ff. AktG).
Sie wird in der Weise durchgeführt,
dass jeweils zehn auf den
Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden
Stückaktie zusammengelegt werden. Ein Umtausch von Ak-
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tien ist mangels der Ausgabe von Aktienurkunden nicht erforderlich.
Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine
nicht durch das Zusammenlegungsverhältnis teilbare Anzahl von
Aktien hält, werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen
zusammengelegt und von ihr für Rechnung der Beteiligten verwertet.
Die Gesellschaft kann die Verwertung nach Maßgabe
von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vornehmen.
b) Zugleich wird das auf EUR 3.400.000,00 herabgesetzte Grundkapital
gegen Bareinlagen um bis zu EUR 30.600.000,00 auf bis zu
EUR 34.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 30.600.000
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab dem 1. Januar 2004.
Der Ausgabebetrag der neuen
Aktien beträgt EUR 1,00 pro Aktie.
c) Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis
1:9 zum Bezug anzubieten. Die Bezugsfrist wird vier Wochen
betragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer
Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien
festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen,
zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist
Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die
nicht gezeichneten Aktien ihrerseits beziehen können, jedoch
spätestens bis zum 30. September 2004.
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig,
wenn nicht bis zum Ablauf des 30. September 2004 mindestens
10.000.000 Stückaktien gezeichnet sind.