Wie differenziert man die Schuldenproblematik sehen muss und der Sache nicht mit der Holzhammermethode gerecht wird, zeigt die Tatsache, dass die Diskussionen um die Schuldenhöhe vermutlich ihr Ursache in einer Gesetzesänderung haben, die an tatsächlichen Sachverhalten nichts ändert – obwohl eine Bilanzierung nach der neuen Gesetzeslage sachgerecht ist. In den letzten Jahren ist aber kaum jemand im deutschen Internet auf die Idee gekommen, das Problem kritisch zu hinterfragen – bzw. wer wie Libuda argumentierte, dass man im Fall eines Aktienerwerbs oder eines Forderungserwerbs von Banken auch ein Gegenwert zur zusätzlichen Verschuldung hätte, wurde verspottet.
Durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde nämlich dem bisherigen Saldierungsverbot ab 2010 ein Saldiergebot für bestimmte Fälle hinzugefügt – und dadurch lauter der $246 Abs. 2 Satz (29 des HGB jetzt wie folgt:
§246 Abs. 2 Satz (2):
"(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren."
Das heißt, dass das Saldierungsverbot zwar weiterhin existiert vom Grundsatz her gilt, aber neu hinzugekommen ist seit 2010 der zweite Teil des $246 Abs. 2 Satz (2):
Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren."
Die entscheidende Frage ist jetzt, ob im Fall der HRE das grundsätzliche Saldierungsverbot nach §246 (Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.) galt oder die ab 2010 durch das BilMog in den §246 hinzugefügte Ausnahme (Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren. Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten zu aktivieren.).
Das ist gar nicht so einfach zu beantworten und hat durchaus nicht die einfache Qualität, die uns die doofe und publicitygeile Journallie unterjubelte, denn nach herrschender Meinung in der Literatur kamen dafür eigentlich nur bestimmte Pensionsverpflichtungen infrage – aber dem Sinn der Ausführungen des §246 waren sie meiner Meinung nach auch hier gegeben. Die Entscheidung dafür lag übrigens nicht bei der HRE (die ich in den letzten Jahren wie kaum ein anderer im deutschen Internet verprügelt habe), sondern beim Wirtschaftsprüfer Price Waterhouse.
Und die von Price Waterhouse sind zunächst einmal, wenn man den heutigen Tageszeitungen glauben darf, auf Nummer sicher gegangen und plädierten wohl anfangs auf Nichtsaldierung. Denn man fürchtet wohl zu Recht den Vorwurf, dass man durch das gegenüber dem Vorjahr geänderte Vorgehen mit Buchungstricks Schulden wegzaubere – und das wäre sicher auch so gekommen, wenn man sich die jetzige Blödheit, Undifferenzierheit und Publicitygeilheit einer unfähigen deutschen Wirtschaftsjournallie betrachtet. Dann setzte sich aber wohl bei Price Waterhouse doch die Erkenntnis durch, dass man mit dieser Vorsichtsmaßnahme zu eklatant gegen die HGB-Vorschriften verstoßen würde.