wenn Du schon fremde Quellen zitierst (natürlich wie immer ohne Kennzeichnung, Du kleiner zu Guttenberg), dann solltest Du auch aktuelle nehmen. Deine Quelle kennt den § 25a WpHG noch nicht. Hiernach werden auch alle Umgehungsgeschäfte erfasst. Cash Settled Equity Swaps würden hier nichts nützen, denn damit wird nur eine Kursdifferenz in Cash erfasst. Jetzt wirst Du natütlich mit Recht sagen, dass die Vorschrift in 2009 noch nicht galt. Richtig, aber als einziges meldefreies Umgehungsgeschäft wäre hier die Lieferung von Aktien nach einem Wahlrecht der bisherigen Aktionäre in Betracht gekommen. Hierzu folgendes:
1. Dadurch entsteht keine gesicherte Erwerbsposition, da das Wahlrecht nicht beim Käufer liegt. Bringt also nichts.
2. Bei fast 70% Streubesitz stelle ich mir so ein Vertragskonstrukt etwas kompliziert vor. Wie will man die Aktionäre an den Verhandlungstisch bekommen? Ein öffentliches Angebot von Berggruen hat es nicht gegeben. Das ist doch wohl die erste Hürde, die es bei so einer Transaktion zu nehmen gilt.
Das zitierte Urteil sagt richtiger Weise, dass den Insolvenzverwalter keine Veröffentlichungspflichten treffen, wohl aber den Vorstand, denn die Stimmrechtsänderung hat keinen Massebezug. Hat der Arcandorvorstand irgendwas veröffentlicht?
Du siehst, es macht immer Sinn, sich vor den Thesen mit der Rechtslage auseinanderzusetzen.
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!