Ich darf zunächst - zum besseren Verständnis des Nachfolgenden - mein gestriges Posting wiederholen:
Quelle: Beckscher Bilanzkommentar, § 253 (HGB)
IV. Abzinsungssatz (Abs 2 S 3–5)
Die Abzinsung hat unter Berücksichtigung der individuellen Restlaufzeit der jeweiligen Rückstellung mit dem durchschnittlichen fristenkongruenten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre zu erfolgen. Die Durchschnittsbildung soll nach der BegrRegE BilMoG, 117 zu einem Glättungseffekt führen, der Ertragsschwankungen beseitigt, die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unt verursacht sind.
Die von den Unt anzuwendende Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank mit Inkrafttreten der RückAbszinV (s auch § 253 Abs 2 S 5), ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Die Abzinsungssätze werden für ganzjährige Laufzeiten von einem bis 50 Jahre auf der Webseite www.bundes bank.de/statistik/statistik_zinsen.php#abzinsung veröffentlicht (zur Ermittlung und Bekanngabe der Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank vgl Stapf/Elgg, BB 2009 S 2134).
Bei der Abzinsung ist nicht auf die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung, sondern auf die voraussichtliche Restlaufzeit bis zur Inanspruchnahme abzustellen.