Wie kann man deren Schriften zu Rechtsfragen denn ernsthaft in Frage stellen? Versuchte Marktmanipulation?
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Du musst auch zu Ende lesen. Hast du ein schlechtes Gedächtnis oder willst du die Leser hier irritieren ?
Ich habe hier im Thread das BGH zitiert (mehrfach) - und hoppla - gleichzeitig damit DEINE Quellen widerlegt.
Schon vergessen ? Noch einmal nur für dich...
http://www.ariva.de/forum/...he-umsaetze-8-215588?page=71#jumppos1780
www.dnoti.de /Eingabe unter Entscheidungen...Handels- und Gesellschaftsrecht "§274 aktg" in Suche führte gleich an erster Stelle zu folgendem Ergebnis:
BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den
in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft
nicht ausschließen...Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung...
b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. (Anmerkung: Das ist auch MEINE Auffassung)
aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof
zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung
der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist
Meine Quelle aus #1774 zitiert eben DIESE weitere Quelle..
Ein letzter Erklärungsversuch...
DEIN Link aus #1934: "Die Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der AG..." 1. Auflage 2010...der Autor S.Kresse gibt "einen Überblick über den Meinungsstand.ab 1924..."
MEIN Link aus #1930: BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
...mit Hinweis auf den Geltungsbereich für AGs nach §274 Aktiengesetz."Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig."
Bitte BGH-Urteil GANZ und GENAU lesen....notfalls einen Juristen um Erklärung bitten, falls es Probleme im Verständnis des Rechtstextes gibt. Habe auch diverse Einzelheiten erfragen müssen...
Danke..
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