hab gerade paar Seiten gelesen:
Auf Grund der Berichterstattung des journalismus', des öffentlichen Interesses und des Druckes seitens der Entscheidungsträger (wer mag das sein ;-) ) wird es für die Richter nicht einfacher, simpel zu sagen, ob die Vorgehensweise der EZB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Instrumentarium, welches staatsübergreifend tätig werden soll, muß von den beteiligten Staaten vertraglich geregelt werden. Im Zuge der Ausgestaltung des Vertrages sollte, nein muß der jeweilige, betroffene Staat ausreichend die vertragliche Regelung mit seiner jeweiligen Verfassung (hier Grundgesetz) auf Zulässigkeit prüfen.
Sollte keine Zulässigkeit vorliegen, so darf keine Zustimmung erfolgen. Wird dennoch zugestimmt ist dies ein Widerspruch zu dem nationalen - nicht internationalen - Recht.
Nur dies hat das BVerfG meines Erachtens zu beurteilen. Ob irgendwelche target Salden, Garantien, negatives Eigenkapital hier von Belang sind (das ist reine Wirtschafts- keine Rechtspolitik), ist zweitrangig.
u. a.:
www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/...te-gericht-a-905409.html
Dischcläima: ich bin kein Jurist ;-)