Hatte ich nicht gesagt, dass du dich in die Gesetze einlesen sollst ? Warum hörst du einfach nicht auf meinen Rat ? Oder fragst in der Unternehmensberatung nach.
Schau dir noch einmal das Delisting in München GENAU an.
"Die Zulassung im Regulierten Markt wird gem. i.V.m. § 39 Abs. 1 BörsG i.V.m. § 51 Abs. 6 BörsO"
http://www.ariva.de/forum/...ahn-neuer-anlauf-521906?page=1#jumppos32
1. Delisting nach §39 Absatz ! Börsengesetz, NICHT nach Absatz 2 !
D.h. für Pongs&Zahn gilt Absatz 2 nicht. Und damit der Schutz der Anleger, der unter Absatz 2 erwähnt wird, ebenfalls nicht.
Und warum nicht ?
Wegen § 51 Abs. 6 BörsO (Börsenordnung der Börse München)...da steht nämlich:
"Für den Widerruf der Zulassung von Amts wegen gilt § 39 Abs. 1 BörsG.
Der Widerruf wird nach vorstehendem Abs. 5 veröffentlicht. "
Es handelt sich demnach um einen Widerruf VON AMTS WEGEN, Minninger !
Und nun ?
Meine Meinung.
Schau dir noch einmal das Delisting in München GENAU an.
"Die Zulassung im Regulierten Markt wird gem. i.V.m. § 39 Abs. 1 BörsG i.V.m. § 51 Abs. 6 BörsO"
http://www.ariva.de/forum/...ahn-neuer-anlauf-521906?page=1#jumppos32
1. Delisting nach §39 Absatz ! Börsengesetz, NICHT nach Absatz 2 !
D.h. für Pongs&Zahn gilt Absatz 2 nicht. Und damit der Schutz der Anleger, der unter Absatz 2 erwähnt wird, ebenfalls nicht.
Und warum nicht ?
Wegen § 51 Abs. 6 BörsO (Börsenordnung der Börse München)...da steht nämlich:
"Für den Widerruf der Zulassung von Amts wegen gilt § 39 Abs. 1 BörsG.
Der Widerruf wird nach vorstehendem Abs. 5 veröffentlicht. "
Es handelt sich demnach um einen Widerruf VON AMTS WEGEN, Minninger !
Und nun ?
Meine Meinung.