und Unternehmensänderung bei Ponachem Richtung Immobilien, REITs (Real Estate Investment Trusts) läßt grüßen. REITs wird richtig Schwung in die deutsche Immobilienwirtschaft bringen und die neue Ponachem will rechtzeitig auf den bereits angefahrenen Zug aufspringen......
- Hamburg -
WKN: 692 210 ISIN: DE 0006922107
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 26. August 2005 um 11.30 Uhr im Tagungsraum „Ellipse II & III“ des Hotels Hafen Hamburg, Seewartenstraße 9, 20459 Hamburg stattfindenden OrdentlichenHauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des gebilligten und festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 und des Konzernabschlusses zum 31.12.2004 mit dem Bericht des Vorstands zur Lage der PONACHEM AG und des Konzerns sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
4. Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 11 der Satzung endet die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Beendigung der Hauptversammlung, die die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet wird. Es endet somit die Amtszeit sämtlicher drei Aufsichtsratsmitglieder der PONACHEM AG mit Beendigung der heutigen Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, ― Herrn Dipl.-Ing. Hermann Hönig, Berlin, selbständiger Unternehmensberater
― Herrn Dieter Schulz, Osterholz-Scharmbeck, Kaufmann
― Herrn Hans-Jürgen Wicha, Berlin, Unternehmer
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Weitere Aufsichtsratsmandate der zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten:
Herr Dipl.-Ing. Hermann Hönig: Heidelberger Treuhand AG, Heidelberg
Stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender
LAUFARON AG, Guben
Stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender
Pongs & Zahn AG, Berlin
Vorsitzender des Aufsichtsrats
UNYLON AG
Stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender
UNYLON POLMERS AG, Guben
Stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender
Herr Dieter Schulz: VERION Private Equity AG
Stellvertretender Aufsichtsrats-Vorsitzender
Herr Hans-Jürgen Wicha: Keine
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 AktG ausschließlich aus Mitgliedern der Anteilseigner zusammen.
5. Beschlussfassung zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie korrespondierende Satzungsänderung
Durch Zeitablauf ist die Ermächtigung des Vorstands in § 4, Punkt 2 der Satzung erloschen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EURO 1.875.000,00 in der Zeit bis zum 30.04.2005 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.875.000 Stück neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien (im rechnerischen Nennwert von Euro 1,00 je Stückaktie) gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 4, Punkt 2 der Satzung neu zu fassen und folgenden Beschluss zur Schaffung einen neuen Genehmigten Kapitals I zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 1.875.000,00 in der Zeit bis zum 25. 08. 2010 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 1.875.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien (im rechnerischen Nennwert von Euro 1,00 je Stückaktie) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Der Ausgabebetrag der neuen Stückaktien beträgt mindestens Euro 1,00 je Stückaktie.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in den folgenden Fällen zu entscheiden: ― für Spitzenbeträge,
― soweit die Erhöhung des Grundkapitals 10 v.H. des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (bzw. wenn die Aktien zum Zeitpunkt der Emission nicht an einer Börse gehandelt werden, gilt, dass der rechnerische Nennwert nicht unterschritten werden darf),
― soweit es erforderlich ist, damit den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsrechte auf Stückaktien der PONACHEM AG aus Optionsschuldverschreibungen sowie mit Rücksicht auf Wandlungsrechte/Wandlungspflichten in Stückaktien der PONACHEM AG aus Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung/Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte/-pflichten zustehen würde,
― soweit die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten,
― soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist und zur Zeichnung zugelassen ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder zum Zwecke der Erschließung neuer Aktionärsgruppen auszuschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.
b) § 4, Punkt 2 der Satzung wie folgt zu fassen:
„§ 4
2. Genehmigtes Kapital I
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 1.875.000,00 in der Zeit bis zum 25. 08. 2010 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu Stück 1.875.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien im rechnerischen Nennwert von Euro 1,00 je Stückaktie gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Der Ausgabebetrag der neuen Stückaktien beträgt mindestens Euro 1,00 je Stückaktie.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in den folgenden Fällen zu entscheiden: ― für Spitzenbeträge,
― soweit die Erhöhung des Grundkapitals 10 v.H. des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (bzw. wenn die Aktien zum Zeitpunkt der Emission nicht an einer Börse gehandelt werden, gilt, dass der rechnerische Nennwert nicht unterschritten werden darf),
― soweit es erforderlich ist, damit den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsrechte auf Stückaktien der PONACHEM AG aus Optionsschuldverschreibungen sowie mit Rücksicht auf Wandlungsrechte/Wandlungspflichten in Stückaktien der PONACHEM AG aus Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung/Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte/-pflichten zustehen würde,
― soweit die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten,
― soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist und zur Zeichnung zugelassen ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anzubieten.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder zum Zwecke der Erschließung neuer Aktionärsgruppen auszuschließen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.“
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 2 AktG:
Die beantragte Schaffung des genehmigten Kapitals I soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber/Gläubiger von mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgestatteten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber/Gläubiger von Optionsrechten mit Schuldverschreibungen bzw. für die Gläubiger von mit Wandlungsrechten/-pflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht.
Die neuen Aktien können allerdings auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Ferner kann auch ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ist und der zur Zeichnung zugelassen ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernehmen, dass dieser die von ihm übernommenen Aktien allen übrigen Aktionären entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital zum Bezug anbietet. In diesen beiden Fällen handelt es sich zwar formal um einen Bezugsrechtsausschluss, materiell aber bleibt dem Aktionär die Möglichkeit zum Erhalt seines Anteils durch das darauf folgende Bezugsangebot bestehen. Dieser formale Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert die Durchführung der Kapitalerhöhung, da die Aktien in einem ersten Schritt von einem Zeichner übernommen werden können. Durch verpflichtende Erklärungen eines Dritten bei der Zeichnung der Kapitalerhöhung und gegebenenfalls bestimmten abwicklungstechnischen Vorkehrungen wird das Angebot der Aktien aus der Kapitalerhöhung an die Aktionäre gemäß dem hier vorliegenden Beschlussvorschlag durch die Gesellschaft sichergestellt werden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhung im Umfang von maximal 10 % des Grundkapitals ist im § 186, Abs. 3 AktG explizit als zulässig genannt, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht wesentlich unterschreitet.
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst gegen Gewährung von Aktien zu erwerben.
Konkrete Vorhaben zur Erhöhung des Grundkapitals liegen zur Zeit nicht vor.
6. Änderung der Satzung in § 2 „Gegenstand des Unternehmens“, in der Fassung vom 31. August 2004
Der mittel- bis langfristigen Strategie der PONACHEM AG, durch Firmenzukäufe ein signifikantes Umsatzvolumen zu erreichen, ist durch die zunehmend restriktivere Haltung der Banken gegenüber mittelständischen Akquisitionsfinanzierungen der Boden entzogen worden. Hinzu kommt, dass geeignete Akquisitionsobjekte zu adäquaten Preisen nicht in ausreichendem Maße am Markt angeboten werden. Dieser Sachverhalt macht es notwendig, der Gesellschaft ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen.
Die Gesellschaft kann im Bereich Immobilien bereits auf umfangreiches Know-how zurückgreifen. Erste Objekte sind bereits im Bestand, Weitere sollen noch im laufenden Geschäftsjahr folgen. Die Entscheidung zugunsten einer Geschäftstätigkeit im Immobilensektor ist auch unter dem Aspekt der geplanten Einführung von Real Estate Investment Trusts (REITs) gefallen, die bis spätestens Ende 2006 auch in Deutschland eingeführt werden sollen. Hierbei handelt es sich um börsennotierte Aktiengesellschaften, die sich überwiegend mit der Anlage, Nutzung und Verwaltung von Immobilien befassen.
Die Verwaltung ist überzeugt, dass dies eine vielversprechende Zukunftsperspektive für die Gesellschaft darstellt. Nach umfassenden gremienübergreifenden Analysen, Gesprächen und Diskussionen wird die Verwaltung der ordentlichen Hauptversammlung vorschlagen, sukzessive in dem neuen unternehmerischen Geschäftsfeld im Immobilienbereich tätig zu werden.
Auf Grund der genannten Veränderung in der Unternehmensstrategie und den damit einhergehenden Veränderungen im Beteiligungsportfolio unter Fokussierung auf den Bereich „Immobilien“, ist der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
§ 2 Punkt 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
„§ 2
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Gesellschaft ist a) die Beteiligung an Kunststoff produzierenden Unternehmen
b) der Erwerb, die Nutzung und die Verwaltung von Immobilien, deren Errichtung, Verwertung und Veräußerung, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte im In- und Ausland.“
7. Änderung der Satzung in § 1 „Firma, Sitz“, in der Fassung vom 31. August 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 1 Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„§ 1
Firma, Sitz
Die Aktiengesellschaft führt die Firma
QUINTOS Real Estate AG.”
8. Zustimmung zur Veräußerung der PONACHEM Compound GmbH, Hamburg
Mit Vertrag vom 24. Juni 2005 wurden 90% der Geschäftsanteile der PONACHEM Compound GmbH, Hamburg, auf Basis eines Unternehmenswertes (100 %) von EUR 6.800.000,00 an die Pongs & Zahn Aktiengesellschaft, Berlin, verkauft. Eine Zustimmung der Hauptversammlung der PONACHEM AG ist in dem abgeschlossenen Kaufvertrag als Bedingung für den Vollzug des Vertrags vorgesehen.
Gründe für die Veräußerung
Die Gründe für die Veräußerung der PONACHEM Compound GmbH ergeben sich aus der unter TOP 6. erläuterten Begründung für eine Neuausrichtung der Gesellschaft. Der Vorstand hat die möglichen Handlungsoptionen und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat entschieden, die PONACHEM Compound GmbH zu veräußern und damit zu beginnen, die PONACHEM AG auf eine Geschäftstätigkeit im Immobilensektor auszurichten.
Kaufpreisfindung
Der für den Verkaufserlös maßgebliche Unternehmenswert wurde anhand eines Wertgutachtens durch einen unabhängigen Wirtschaftprüfer ermittelt. Basierend auf den Planungsrechnungen der Gesellschaft wurde ein Ertragswert auf der Grundlage des aktuellen Bewertungsstandards nach den Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ermittelt (ES1). Angesetzt wurde ein Kalkulationszinssatz, der hinsichtlich Basiszinssatz und Risikozuschlag innerhalb der Bandbreite der vom IDW vorgeschlagenen Zinssätze liegt.
Das spezifische Unternehmensrisiko wurde durch einen Betafaktor berücksichtigt, der leicht über den Betafaktoren von börsennotierten Gesellschaften der Chemiebranche liegt. Dabei repräsentiert der Beta-Faktor eine standardisierte Kennzahl für das im Marktzusammenhang mit einem Investitions- oder Finanzierungsprojekt übernommene systematische Risiko (auch Marktrisiko genannt) als Teil seines Gesamtrisikos.
Grund für einen leicht erhöhten Betafaktor ist u.a. die geringere Größe des Unternehmens und die Geschäftstätigkeit in einer Marktnische.
Ein Wachstumsabschlag auf den Zinssatz in der ewigen Rente wurde nicht vorgenommen, da die Gesellschaft in ihren Planungsrechnungen bereits eine sehr hohe Auslastung und Absatzoptimierung antizipiert hat und weiteres Wachstum nur durch entsprechende Erweiterungsinvestitionen möglich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Veräußerung von 90 % der PONACHEM Compound GmbH und damit dem Abtretungsvertrag vom 24. Juni 2005 (UR-NR. 102/2005 der Notarin Katharina Bartovics in Berlin) zuzustimmen.
Um eine sachgerechte Entscheidung der Aktionäre zu ermöglichen, hat der Vorstand nachfolgend die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages zusammengefasst: Die Verkäuferin ist alleinige Gesellschafterin der PONACHEM Compound GmbH ("Gesellschaft") mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 30847. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 2.500.000,00 (in Worten: Euro zweimillionenfünfhunderttausend) und ist voll eingezahlt. Die Verkäuferin hält 100 % an der Gesellschaft.
Die Verkäuferin verkauft einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von nominal Euro 2.250.000,00 (in Worten: Euro zweimillionenzweihundertfünfzigtausend) an die Käuferin.
Der Kaufpreis für den vorgenannten Teilgeschäftsanteil im Nennwert von nominal Euro 2.250.000,00 beträgt insgesamt Euro 6.120.000,00 (in Worten: Euro sechsmillioneneinhundertzwanzigtausend).
Die Zahlung des Kaufpreises ist fällig bis 31.12.2005.
Die Verkäuferin übernimmt Gewähr nur dafür, dass ihr der verkaufte Teilgeschäftsanteil zusteht, dass der Teilgeschäftsanteil nicht mit Rechten Dritter belastet ist und dass die Stammeinlage in voller Höhe erbracht ist. Eine darüber hinausgehende Gewähr, insbesondere für Vermögen und Ertragskraft der Gesellschaft, wird nicht übernommen.
Die Verkäuferin und die Käuferin sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem Teilgeschäftsanteil zum Stichtag 31.12.2005, 0.00 Uhr/01.01.2006, 0.00 Uhr auf die Käuferin übergeht.
Der vollständige Vertragstext, die Abtretungsurkunde, eine Zusammenfassung aus dem Wertgutachten sowie die Satzung der PONACHEM AG in der Fassung vom 31. August 2004 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der PONACHEM AG, Albert-Einstein-Ring 10, 22761 Hamburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Darüber hinaus können die Aktionäre der Gesellschaft zur umfassenden Vorbereitung auf die Hauptversammlung eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen unter der genannten Adresse anfordern. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt.
9. Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner, Stolz, Mönning GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft, bei einem Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktie berechtigten Wertpapiersammelbank oder bei der
Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Göppingen
spätestens am 19. August 2005 die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und die Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Hinterlegungsbescheinigung spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaftskasse einzureichen. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG wird darauf hingewiesen, dass die Aktionäre auch die Möglichkeit haben, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären vertreten zu lassen.
Anträge gegen eine Beschlussvorlage zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt nach § 126 Abs.1 AktG sind ausschließlich in Schriftform an den unten genannten Sitz der Gesellschaft zu richten. Die rechtzeitig eingegangenen Gegenanträge werden den anderen Aktionären gegebenenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft (www.ponachem.de) zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Hamburg, im Juli 2005
PONACHEM Aktiengesellschaft
Albert-Einstein-Ring 10
22761 Hamburg
Tel.: 040.89710 0, Fax: 040.89710 200
Der Vorstand