Pistolen und Stoff

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SoLaR:

Pistolen und Stoff

 
14.02.02 11:02
Wie Telefonüberwachung in die Irre führt

Längst vor der Verabschiedung der Überwachungssondergesetze aus Schilys "Otto-Katalog" bemühten sich Polizei und Justiz, über bundesdeutsche Telefonate den Überblick zu behalten. Jährlich steigt die Zahl der Abhörmaßnahmen. Wie sehr die Lauscher bei ihrem Verdacht neben der Realität liegen können, verdeutlicht das Ergebnis einer Telefonüberwachung in Potsdam.

Aufgrund von Aussagen aus dem Zuhältermilieu in Potsdam war der Verdacht entstanden, ein Herr J.D. im badischen Markdorf könnte "in Waffen- bzw. Rauschgiftgeschäfte" verwickelt sein. Folglich wurde der Telefonanschluss seiner Ehefrau "in der Zeit vom 28.4.1993 bis zum 14.7.1993 durch Angehörige des Polizeipräsidiums Potsdam abgehört." Weil das offenbar nichts ergab, wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz diese Telefonüberwachung bis zum 11.8.1993 verlängert und nunmehr vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg durchgeführt. Doch auch das erbrachte nichts - fast nichts.

Das Ergebnis dieser Mühsal war eher kläglich und verdeutlicht die Grenzen der Ermittlungstätigkeit via Telefonwanze:


                              §

          §"Die Überwachung des Telefonanschlusses und insbesondere die Auswertung der geführten Telefongespräche konnten den Anfangsverdacht gegen J.D. nicht erhärten. Soweit in den Personen in Potsdam aufgezeichneten Telefongesprächen von 'Pistolen' die Rede war, wurde durch Recherchen festgestellt, dass es sich hier ausgehend von der Tätigkeit des Verdächtigen offensichtlich um Spritz-Pistolen zum Lackieren von Pkw handelte, also nicht um Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Soweit in den aufgezeichneten Gesprächen von 'Stoff' die Rede war, wurde durch Recherchen festgestellt, dass es sich offensichtlich tatsächlich um Textillieferungen handelte, nicht aber um Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Somit war insgesamt festzustellen, dass Straftaten im Sinne der genannten Gesetze nicht vorlagen. Dementsprechend war die Überwachungsmaßnahme zu beenden; das Ermittlungsverfahren war mangels Tatverdachts einzustellen."
                    §

Die Tonbandaufnahmen, so der Staatsanwalt weiter, waren entsprechend den rechtlichen Vorschriften "umgehend zu vernichten". Schade eigentlich, die hätten doch noch gut zu Schulungszwecken genutzt werden können...  
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