Neues für geschädigte Comroad-Aktionäre

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Dixie:

Neues für geschädigte Comroad-Aktionäre

 
22.05.03 09:45
Gericht erleichtert geschädigten Anlegern Beweisführung


Comroad muss Aktionäre entschädigen


Die Aktionäre des einstigen Mitglieds am Neuen Markt, Comroad, können für ihre Kursverluste Schadensersatz verlangen. Zu diesem Schluss kommt das Landgericht Frankfurt am Main in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: 3-7 O 47/02). Die ständige Veröffentlichung falscher Unternehmenszahlen durch den Telematik- Hersteller aus Unterschleißheim sei eine "sittenwidrige Schädigung" der Aktionäre gewesen, hieß es in der Begründung. Dem Kläger sprach das Gericht Schadensersatz in Höhe von 7 500 Euro zu. Comroad hatte im Zwischenbericht 1999 einen Umsatz angegeben, der zu 98 % nicht existierte.


ms DÜSSELDORF. Der Gründer und Großaktionäre von Comroad, Bodo Schnabel, war im November wegen Betrugs und anderer Delikte vom Landgericht München zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Seine Frau Ingrid erhielt wegen Beihilfe eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren.

Nach Meinung des Hamburger Aktienrechts-Professors Hanno Merkt rollt auf Comroad jetzt eine "riesengroße Flut von Prozessen zu". Alle Comroad-Aktionäre, die damals Aktien erworben hatten, "können im Prinzip jetzt losziehen und klagen." Grund: Das Landgericht hat jetzt erstmals eine Schranke durchbrochen, an der bislang fast alle Aktionärsklagen im Zusammenhang mit falschen Unternehmenszahlen gescheitert waren. Nach Meinung des Gerichts muss der Aktionär nämlich nicht detailliert nachweisen, dass er die Aktien gerade wegen der falschen Zahlen gekauft habe. Die Veröffentlichung geschönter Unternehmenszahlen erzeuge an der Börse eine "positive Kaufstimmung", und das genüge für die Vermutung, die Aktien seien auf Grund der falschen Zahlen gekauft worden. Comroad habe dies nicht durch Gegenargumente widerlegen können. Nach Angaben eines Gerichtssprechers ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Berufungsfrist noch läuft. Bei Comroad war in diesem Zusammenhang niemand zu einer Stellungsnahme bereit.

Auch sonst wäre Merkt allerdings "vorsichtig" mit der Schlussfolgerung, dass mit dem Urteil generell der Damm für Aktionärsklagen gebrochen ist. Bisher waren alle Klagen auf Schadensersatz wegen Falschinformationen gescheitert, mit einer Ausnahme im Fall Infomatec. Ähnlich sieht dies Theodor Baums, Aktienrechtsexperte von der Universität Frankfurt. "In Fällen, die nicht so krass liegen wie dieser, werden sich die Richter nach wie vor scheuen, diesen Weg zu gehen." Denn die Beweisproblematik sei nur "eine Schwelle von vielen". Die Richter hätten insbesondere große Schwierigkeiten zu berechnen, wie hoch der konkrete Schaden ist, der auf Falschinformation beruht. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt nichts.

Dennoch gehe das Urteil genau in die richtige Richtung, meint Baums. "Die Finanzökonomie sagt klar, dass jede Information an den Markt sofort im Preis verarbeitet wird." Schon deswegen sei es richtig zu vermuten, dass die Falschinformation für den Aktienkauf kausal war. Nach Meinung Herkts "gleicht sich durch diese Rechtsprechung das deutsche Kapitalmarktrecht an das internationale Niveau an. Da waren wir bisher weit zurück." Comroad: tarnen, täuschen und tricksen.

Das Unternehmen: Ende November 1999 gab der Anbieter von Telematiksystemen (Navigationssysteme etc.) sein Debüt am Neuen Markt. Ausgabepreis: 20,50 Euro; Emissionsbank: Concord Effekten.

Der Skandal: Die Wachstumsprognosen waren überzogen, also trickste das Management. Eine Journalistin und schließlich die Wirtschaftsprüfer fanden heraus: Nur 1,4 % der Umsätze in der Bilanz 2001 ließen sich belegen – der Rest war heiße Luft. tlu


HANDELSBLATT, Donnerstag, 22. Mai 2003, 07:55 Uhr

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Dixie:

grenke? o. T.

 
22.05.03 10:04
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Dixie:

Haftung für Aktienkursverlust

 
22.05.03 12:06
Original URL des Artikels: www.golem.de/0305/25610.html    Veröffentlicht: 22.05.2003, 09:15

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Comroad-Urteil: Haftung für Aktienkursverlust

Erfundene und falsche Unternehmenszahlen - Anleger entschädigt
Die ständige Veröffentlichung falscher Unternehmenszahlen führte bei Comroad, einem gefallenen Stern des Neuen Marktes, zu einer dauernden positiven Anlagestimmung. Das Landgericht Frankfurt (Main) hat nun in einem Urteil bestätigt, dass diese falschen Angaben Motiv für den Erwerb von Aktien waren. Der Verlust nach Offenlegung der Täuschung und damit einhergehendem Kursverfall kann deshalb wegen der sittenwidrigen Schädigung schadenersatzpflichtig sein. Mit dieser Begründung hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Aktiengesellschaft zur Zahlung von 7.500 Euro an einen klagenden Anleger verurteilt.
Im November 1999 wurden die aus einer Kapitalerhöhung stammenden Aktien der Beklagten Comroad AG erstmals im Neuen Markt gehandelt. In dem anlässlich der Emission herausgegebenen Verkaufsprospekt und Unternehmensbericht hieß es unter anderem, dass die Beklagte zu den weltweit führenden Unternehmen im Bereich umfassender Verkehrstelematik-Netzwerke und Anwendungen zähle und derzeit eine hervorragende Marktposition und Vorreiterrolle innehabe. Diese Angaben sind nach Feststellung des Gerichtes unrichtig. Ein Großteil der in der Bilanz für 1998 und ca. 98 Prozent der im Zwischenbericht für 1999 genannten Umsätze hatte es nicht gegeben.

Ein Unternehmen in Hongkong, mit dem angeblich der größte Teil der "Umsätze" getätigt wurde, war schlicht frei erfunden. Während es in dem veröffentlichten Prüfungsergebnis des Wirtschaftsprüfers für den Abschluss 1998 noch heißt, dass ein Bilanzverlust eingetreten und der Fortbestand der Gesellschaft von der Zuführung liquider Mittel sowie der Verbesserung der Ertragskraft abhängig sei, wird in den Erläuterungen zum Zwischenbericht zum 31.8.99 angegeben, es sei eine Umsatzsteigerung im Vergleich zum Vorjahr von 756 Prozent eingetreten, nach dem Verlust im Vorjahreszeitraum sei jetzt ein Gewinn erzielt worden. Nach Platzierung der Aktien ließ der Vorstand der Beklagten ständig Meldungen über steigende Umsätze und Gewinne sowie über Beteiligungen an anderen Unternehmen und über eingegangene Partnerschaften veröffentlichen. Die Meldungen zu Umsatz und Gewinn waren nach Feststellung des Gerichtes unzutreffend. In der nachfolgenden Zeit wurden in den Medien eine Vielzahl positiver Berichte über Comroad veröffentlicht. Der Ausgabekurs der Aktie betrug 20,50 Euro. In der Folgezeit stieg der Kurs bis Ende Februar auf ca. 64 Euro an, um dann im Frühjahr auf ca. 25 Euro zu fallen. Im Herbst erreichte der Kurs erneut den vorherigen Höchststand und fiel dann bis zum Jahresbeginn 2001 etwa auf den früheren Tiefstand von ca. 25 Euro ab. Nach einem Anstieg auf über 50 Euro Ende Januar 2001 fiel der Kurs, von kurzen Anstiegen unterbrochen, dann bis April 2001 auf unter 10 Euro. Ab Februar 2002 sank er auf ganz geringe Beträge, als die Presse begann, über den Verdacht fingierter Umsatzzahlen zu berichten. Der Kläger hat mehrfach Aktien der Beklagten erworben. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufspreis verlangte er von der Beklagten.

Im Urteil heißt es: "Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in der geltend gemachten Höhe zu. Es steht nach freier Überzeugung der Kammer fest, dass das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten durch Bilanzfälschungen, häufige falsche Ad-hoc-Meldungen und sonstige falschen Informationen positive Beurteilungen des Unternehmens hervorgerufen und dadurch eine Kaufstimmung erzeugt hat, die den Kläger dazu brachte, Geld für den Kauf ihrer Aktien auszugeben. Dafür spricht eine tatsächliche Vermutung".

Weiter heißt es: "Eine solche aus der hohen Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs herzuleitende Vermutung ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie konnte von der Beklagten nicht erschüttert werden. Bei Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, dass dieses die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt, die wiederum Beurteilungen aussprechen und damit eine Anlagestimmung erzeugen, die Einfluss auf die Kaufentscheidung hat. Diese ursprünglich im Rahmen eines Anspruchs nach dem Börsengesetz entwickelte tatsächliche Vermutung gilt auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die aus dem Verkaufsprospekt und damit aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. (ad)


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Links zum Artikel:
ComROAD AG (.com): www.comroad.com

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(C) by Golem.de  
Antworten
Kritiker:

Für mich eine späte

 
22.05.03 14:40
Genugtuung, nachdem meine Postings gegen ComRoad hier fast niemand glauben wollte.
Gruß - Kritiker.
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