Neue Regelungen für geringfügig Beschäftigte

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Neue Regelungen für geringfügig Beschäftigte

 
24.01.03 19:05
Berlin (dpa/gms) - Geringfügig Beschäftigte müssen sich auf eine Änderung der Gesetzeslage einstellen. So gilt vom 1. April 2003 bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die bisherige Zeitgrenze von maximal 15 Stunden in der Woche nicht mehr. Darauf weist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin hin.

Ein solches Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt daraus 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Beim Zusammenrechnen von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere wird versicherungspflichtig. Dies gilt der BfA zufolge jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Letztere bleiben bis zu einer Höhe von 400 Euro im Monat in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 Prozent (Krankenversicherung 11 Prozent, Rentenversicherung 12 Prozent und Steuer 2 Prozent) allein zu tragen.

Änderungen gibt es auch bei den so genannten kurzfristigen Beschäftigungen. Diese werden für eine Zeitdauer ausgeübt, die in einem Kalenderjahr auf maximal zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Bisher galt als Bezugsgröße ein Zeitjahr. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach BfA-Angaben dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

 
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