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... steht auf schwachen füßen
sie stützt sich darauf, dass in der mitteilung vom 17.06.2014, www.dgap.de/dgap/News/corporate/...anyID=690&newsID=806205 , --im klammerzusatz--nur der § 270a InsO (vorläufiges eigenverwaltungsverfahren) zitiert wird, nicht auch --wie üblich--der § 270b InsO ("großes" schutzschirmverfahren)
das schutzschirmverfahren nach § 270b InsO setzt nach wortlaut und sinn der vorschrift voraus, dass zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern nur droht (§ 18 InsO)
im fall Mox würde das bedeuten:
Mox hat den antrag auf insolvenzeröffnung freiwillig gestellt (wenn zahlungsunfähigkeit nur droht, besteht noch keine insolvenzantragspflicht)
die in Q1/2014 fälligen zwei tranchen des schuldsscheindarlehens von zusammen €14mio hat Mox zurückgezahlt (sonst wäre der weg über § 270b InsO wegen eingetretener zahlungsunfähigkeit versperrt gewesen, es wäre nur die vorläufige eigenverwaltung nach § 270a InsO geblieben)
unwichtig ist in diesem zusammenhang, ob die banken ihre kredite schon gekündigt haben, denn schon die androhung der kündigung bedeutete für Mox, dass (im prognosezeitraum des § 18 Abs. 2 InsO) die zahlungsunfähigkeit drohte (BGH, Urteil vom 05.12.2013 - IX ZR 93/11); die angekündigte nicht-prolongation der kreditlinien eröffnete Mox den weg über § 270b InsO, atn-rechtsanwaelte.de/nachrichten/2014/02/...eit-einzubeziehen
ohne den antrag auf insolvenzeröffnung hätte Mox riskiert, dass neukredite wegen vorsätzlicher gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) anfechtbar wären, denn die kreditgeber (banken) wussten von der drohenden zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO)
der wortlaut der mitteilung vom 17.06.2014 spricht eindeutig dafür, dass Mox nicht nur die eigenverwaltung nach § 270a InsO meinte, sondern das schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (auch wenn der § 270b in der mitteilung nicht eigens zitiert ist), d.h., dass zahlungsfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern erst drohte:
an drei stellen der mitteilung ist von "drohender" zahlungsunfähigkeit die rede,
ebenfalls dreimal vom "Schutzschirmverfahren"
das schutzschirmverfahren des § 270b InsO ist eine besondere form der eigenverwaltung (§ 270 ff. InsO)
im gegensatz zur "regelinsolvenz", bei der verfügungs- und verwaltungsbefugnisse auf den insolvenzverwalter übergehen, ist die eigenverwaltung ein "verwalterloses" verfahren, d.h. Mox selbst übernimmt die aufgaben des insolvenzverwalters und ist (wie der insolvenzverwalterer) dem grundsatz der gäubigergleichbehandlung verpflichtet
ein sog. sachwalter (bei Mox der insolvenzexperte RA Piepenburg) überwacht die geschäftsführung und wirkt am sanierungskonzept und insolvenzplan mit
vorteil der eigenverwaltung für Mox:
weniger aufwand und kosten; außergewöhnlicher handlungsfreiraum für sanierungspläne; Mox' erfahrungen werden genutzt; einarbeitungszeit des insolvenzverwalterteams entfällt
vorteile und risiken der eigenverwaltung für die gläubiger:
geringere verfahrenskosten, daher höhere quote; ein risiko für die gläubiger besteht darin, dass womöglich "der bock zum gärtner gemacht" wird, wenn der schuldner unzuverlässig ist (siehe z.B. Newsletter 1 der SdK zum fall Mox: www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...om-Newsletter-1.pdf )
ich bin der meinung, dass das gesetzliche "angebot der selbstverwaltung" Mox einen anreiz bot, den antrag auf insolvenzeröffnung frühzeitig zu stellen (was die gesetzgeberische zielsetzung der eigenverwaltung ist) und selbst den konsens mit den wichtigsten gläubigern herzustellen; denn Mox kann durch die anordnung der eigenverwaltung damit rechnen, auch nach der verfahrenseröffnung nicht völlig aus der geschäftsführung verdrängt zu werden (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 223 li. sp. oben, dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/024/1202443.pdf ); als leitbild für die eigenverwaltung diente das US-amerikanische "Chapter-11"-verfahren, bei dem ebenfalls der schuldner die kontrolle über sein unternehmen behält, um dieses mithilfe eines planverfahrens zu sanieren
Mox hat die chance genutzt, dass seit dem 01.03.2012 bereits in der phase zwischen insolvenzantragstellung und eröffnung des insolvenzverfahrens die vorläufige eigenverwaltung (§ 270a InsO) bzw. ein schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) angeordnet werden kann
wohl nicht mehr vor eröffnung des insolvenzverfahrens durch das gericht
ein vorläufiger gläubigerausschuss ist vom gericht bisher nicht eingesetzt - auch nicht auf drängen der SdK ***
das gericht wird wohl erst das verfahren eröffnen
nach verfahrenseröffnung kann das gericht einen vorläufigen gläubigerausschusses noch bis zur ersten gläubigerversammlung einsetzen (§ 67 Abs. 1 InsO)
*** einsetzung eines vorläufigen gläubigerausschusses v o r eröffnung des insolvenzverfahrens
"muss-ausschuss"
das insolvenzgericht wäre zur einsetzung, eines vorläufigen gläubigerausschusses gesetzlich verpflichtet, wenn Mox (die AG, nicht der konzern) 2013 zwei der drei folgenden schwellenwerte erreicht hat: €4,84mio bilanzsumme, €9,68mio umsatzerlöse, 50 arbeitnehmer (§ 22a Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO, mittelgroße kapitalgesellschaft i.S.d § 267 Abs. 1 HGB)
2012 wies der einzelabschluss der AG umsatzerlöse von €11,9mio aus; es ist also nicht sicher, ob Mox 2013 die €9,68mio erreicht
die arbeitnehmerzahl von 50 dürfte Mox kaum erreichen: die AG (nicht konzern) beschäftigte 2012 43 mitarbeiter (einschließlich der vorstände und der mitarbeiter der niederlassung Sibiu/Rumänien)
"soll-ausschuss"
auch wenn Mox die schwellenwerte des "muss-ausschusses" nicht erreicht, soll das insolvenzgericht einen vorläufigen gläubigerausschuss einsetzen, wenn der schuldner (Mox) oder einer der gläubiger es beantragen und geeignete ausschussmitglieder benennen (§ 22a Abs. 2, § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO)
die SdK hat im fall Mox --bisher ohne erfolg-- einen solchen antrag gestellt und sich selbst als ausschussmitglied (vertreter der anleiheinhaber) ins spiel gebracht, www.sdk.org/assets/Glaeubigervertretung/...om-Newsletter-1.pdf (die besetzung des ausschusses ist in das ermessen des insolvenzgerichts gestellt)
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