Kochen verursacht keine Werbungskosten
"1.000 Stunden", so kalkulierte eine kampfeslustige Hausfrau, "verbringe ich seit meiner Beurlaubung als Lehrerin pro Jahr in den vier Wänden meiner Küche." An mindestens dreihundert Tagen im Jahr koche, spüle und putze sie mindestens drei Stunden. Sie rechnete hoch: Ein Angestellter im öffentlichen Dienst käme dabei locker auf 1.500 Arbeitsstunden. Da sie nach dieser Rechnung zwei Drittel einer Angestellten-Vollzeitstelle mit "Familienarbeit" verbringe, stehe ihr mindestens die Anerkennung eines zehnprozentigen Abschreibungsbetrages für ihre Kücheneinrichtung als Werbungskosten zu. Sie verglich sich mit einer Angestellten, die "den Kaufpreis eines beruflich genutzten Computers absetzen kann."
Doch das Finanzamt setzte den Rotstift an und strich die Werbungskosten. Das sah die Hausfrau nicht ein. Sie klagte und argumentierte, sie fühle sich durch die Beurteilung im Einkommensteuergesetz, das die häusliche Mitarbeit nicht als geldwerte Tätigkeit anerkennt, benachteiligt.
Leider sah das Finanzgericht Düsseldorf die Sachlage anders. In dem kürzlich veröffentlichen Urteil (14 K 582/00 E) stellten die Richter fest, dass weder ein Verstoß gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union (EU) vorliegt, wenn der Fiskus die Tätigkeit einer Hausfrau nicht als Einkunftsquelle berücksichtigt. Kurzum: Wo kein Einkommen, da auch keine Werbungskosten.
Die Argumentation der Richter: Der im Grundgesetz festgeschriebene Schutz von Ehe und Familie durch den Staat bedeute nicht, dass eine Hausfrau in jeder Hinsicht mit einer erwerbstätigen Frau gleichgestellt werden müsse. Vielmehr ginge es darum, Eheleute im Vergleich zu Ledigen nicht zu benachteiligen. Dem werde aber - so die Richter - bereits durch das so genannte Ehegatten-Splitting Rechnung getragen. Dabei rechnen die Finanzämter die steuerpflichtigen Einkommen der beiden Ehegatten zusammen und multiplizieren die Steuer, die sich für das halbe gemeinsame Einkommen ergibt, mit dem Faktor zwei. Das ist in der Regel günstiger als die Besteuerung von Singles. Auch eine Verletzung von Rechtsgrundsätzen der EU konnten die Richter nicht feststellen.
Was aber, wenn der Ehemann seine Gattin in ein bezahltes Arbeitsverhältnis übernimmt? Putzen und Kochen gegen Entgeld? Bettina Willmann, Prokuristin bei Arthur Andersen in Köln winkt ab. Die Steuerexpertin lacht: "Dem Trick sind die Gerichte schon lange auf die Schliche gekommen."
Quelle: Capital