gibt es keine Regelungen über die GmbH als Gesellschaft. Im übrigen haftet der Gesellschafter einer GmbH derselben für einen Schaden, der dadurch entsteht, dass er seine Obliegenheiten verletzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
"Das Reich der Freiheit beginnt in der Tat erst da, wo das Arbeiten, das durch Not und äußere Zweckmäßigkeit bestimmt ist, aufhört."
(Karl Marx)
(Karl Marx)