Ich freue mich schon darauf, wenn gewisse Unternehmen die Karten auf den Tisch legen müssen.
Ab dem 3. Juli 2016 ist es soweit!
Was müssen Trader beachten
Was ist überhaupt eine Marktmanipulation?
Marktmanipulation ist eine (versuchte) Einwirkung auf den Kurs eines Finanzinstruments mit der Folge, dass dieser nicht den “wahren” Kurs wiedergibt, der sich ohne Manipulationsversuch ergeben hätte.
Es gibt handelsgestützte Marktmanipulationen (Eingabe von missbräuchlichen Orders) und informationsgestützte Marktmanipulationen (z.B. Verbreiten von falschen Gerüchten, “Pushen”).
Detaillierter:
Irreführende Signale hinsichtlich Angebot und Nachfrage bzw. Preis eines Finanzinstruments.
Künstliche Sicherung eines Kursniveaus in einem Finanzinstrument.
Beeinflussung eines Kurses unter Vorspielung falscher Tatsachen oder Verwendung anderer Maßnahmen.
Verbreitung von Informationen incl. Gerüchten, die zu falschen oder irreführenden Signalen in Bezug auf Angebot, Nachfrage und Preis führen (können).
Übermittlung falscher oder irreführender Informationen hinsichtlich eines Referenzwertes oder Vornahme von Handlungen, die den Referenzwert manipulieren .
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http://www.ariva.de/forum/...brauchsverordnung-535794?page=0#jumppos9
Die Kernaussagen bzgl. "Gläserner Martktteilnehmer":
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:
a) Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
b) von jeder Person... sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern
und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
e) vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten und Dokumente um Daten in jeder Form zu beschlagnahmen
g) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;
h) bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern,
i) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen;
j) den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;
-> Anm.: siehe hier §25 Börsengesetz und §73 Wertpapierhandelsgesetz
(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.