Quelle : www.insolvenzbekanntmachungen.de
Sprache:Deutsch
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 150/08
Indem Insolvenzverfahren über das Vermögen
derim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77997eingetragenen Thielert AG, ehemals: Helbingstraße 64-66,22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand HerrnMarcel Kleiss,
sollendie nachträglich angemeldeten und noch nichtgeprüften Forderungen im schriftlichen Verfahrengeprüft werden (§ 177 InsO).
DerPrüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin(§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.08.2019.Spätestens an diesem Tag muss der schriftlicheWiderspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfendeForderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch istanzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oderihrem Rang bestritten wird.
DieTabelle mit den angemeldeten Forderungen und dieAnmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.08.2019zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle desInsolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 430niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegendiesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem.§ 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessenRechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. DieErinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei demAmtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburgeinzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift derGeschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werdenund soll begründet werden.
DieErinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei demzuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das giltauch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift derGeschäftsstelle eines anderen als dem nach dieserBelehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. DieFrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweisder Zustellung genügt auch die öffentlicheBekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag derunter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgtenVeröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist istder frühere Zeitpunkt.
67gIN 150/08
Amtsgericht Hamburg, 13.07.2019