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im Fliegermagazin Ausgabe 4/2011 noch nicht gelesen. Darin schreibt Kübler wörtlich auf S.31:" Man muss aber klar sagen, dass die Schulden der GmbH so hoch sind, dass die Muttergesellschaft und deren Aktionäre nicht vom Verkauf profitieren würden."
Ich habe mich dieser Meinung lediglich angeschlossen.
Bei dir hab ich zunehmend das Gefühl, dass du einer derjenigen bist, die erst kaufen, und dann fragen. Gerade bei Aktieninvestitionen sollte dem Kauf aber eine gründliche Recherche vorausgehen.
Nix für Ungut. Wünsche dir dennoch ein glückliches Händchen bei deinen Investitionen.
Kompetenz keinesfalls infrage stellen. Aber du hast mir immer noch keinen plausiblen Grund genannt, weshalb du ausgerechnet in die Thielert AG investierst.
M.f.G.
nach dem TAE-Verkauf an einen Investor, deiner Meinung nach, für die Thielert AG übrig ? Wenn man mal von den Centurion-Markenrechten absieht.
jede Möglichkeit ausschöpfen den Kaufpreis so niedrig wie möglich zu halten. Auch dann, wenn die Unternehmenstransaktion dafür länger dauert als üblich. So stellt die Möglichkeit die TAE GmbH in Teilen zu übernehmen (z.B. ohne Verwaltung, Buchhaltung etc.) in Form eines Asset Deals die günstigste, wenn auch langwierigste Form einer Unternehmenstransaktion dar. Dies hat aber den großen Vorteil, nur das zu übernehmen was wirklich notwendig ist, und die dann fehlenden Teile durch vorhandene Strukturen des eigenen bereits bestehenden Unternehmens zu ergänzen.
Eine zweite jedoch teurere Möglichkeit ist der Kauf der TAE GmbH als Ganzes. So wie vom Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler schon seit 3 Jahren erfolglos angeboten.
Die dritte Möglichkeit, die AG mit oder nachträglich zu erwerben ist zugleich auch die teuerste. Dies scheidet schon allein durch die Unwägbarkeit des Preises für den Ankauf aller Aktien aus. Würde darüber hinaus die ohnehin schon geringe Rentabilität des TAE Kaufs vollends zunichte machen.
Wenn du sagst, das Geld der Aktionäre sei in die TAE geflossen, um den Geschäftsbetrieb zu finanzieren bzw. aufrecht zu erhalten, so kann ich dir voll zustimmen.
Deshalb gibt es ja auch noch anhängige Klagen bzgl. der Prospekthaftung bzw. Täuschung gegen den Vorstand der AG. Diese würden sofort wieder aufleben, sollte sich ein neuer Vorstand finden und die Insolvenz beendet werden.
Diejenigen Aktionäre der AG, welche aber nach der Insolvenzanmeldung ihre Aktien gekauft haben, haben meiner Ansicht nach zwar das Recht an einem eventuell anfallenden Nettoerlös zu partizipieren, aber nur in der dafür vorgesehenen Rangfolge. Und diese liegt nach geltender Insolvenzordnung am Ende der Kette. Ein Hinweis hierauf steht im Fliegermagazin aus S.31: Es liegen Sicherungsrechte von Banken und Gläubigern auf dem Unternehmen, die abgetragen werden müssen, bevor weitere Gläubiger ausgezahlt werden können." Die Tatsache das Kübler in dieser Aufzählung die Aktionäre der AG nicht erwähnt, heißt nichts anderes, das mindestens zwei andere Gruppen von Gläubigern ausgezahlt werden, bevor die Aktionäre an die Reihe kommen.
Wenn man nun noch berücksichtigt, das alle Gläubiger auf einen Teil (üblich sind Quoten zwischen 80% und 50%) ihrer Forderungen verzichten, um schneller einen Käufer zu finden, wird klar, was mit dem Teil des Verkaufserlöses passiert welcher den geforderten Preis übersteigt, nämlich die Auffüllung der Quote auf 100%. Damit wird klar, wie groß die Chance der Aktionäre auf eine Ausschüttung wird, nämlich sehr klein.
Solltest du (oder andere hier im Forum) noch eine andere erfolgversprechendere Möglichkeit sehen, wäre ich sehr interessiert diese zu erfahren.
Wäre eine gute Pressemeldung für XXX.
Aber für eine Klageeinreichung bedarf es immer noch einen Anwalt. Und nun zeige mir mal den Paragraph/en auf welchen sich die Kläger berufen sollen. Anwälte nehmen in der Regel nur Mandate an, die auch Aussicht haben vor Gericht zu bestehen. Und Richter nehmen Klagen nur in ausreichend begründeten Fällen an. Wer aber Aktien eines in der Insolvenz befindlichen Unternehmens kauft, weiss in der Regel auch um dessen Risiko.
Und Kursschwankungen eines großen Unternehmens von 1 - 5 % an einem Tag, sind seit der Wirtschafts-und Finanzkrise kein Beinbruch mehr.
Bleibt immer noch die Frage; wofür die AG ? Was bleibt ihr nach dem Verkauf der TAE GmbH ?
Das Siemens-Beispiel diente nur für eine erfolgreiche Organisationsform einer Holding mit vielen GmbH-Töchtern.
Die Klage wegen Enteignung der Aktionäre wegen des TAE-Verkaufs bei der Thielert AG wäre faktisch falsch. Die Aktionäre werden nicht enteignet. Sie erhalten nur den Anteil am Nettoerlös, welcher ihnen in der Rangliste nach geltender Insolvenzordnung zusteht. Wenn dieser Anteil gegen Null geht, weil die Schulden so hoch sind(waren), haben sie halt Pech gehabt.
Im Übrigen sind sie ja immer noch Anteilseigner einer AG. Auch wenn diese dann praktisch wertlos ist.
Die Werte der TAE wurden zwar mit der AG geschaffen. Die Schulden durch Missmanagement des Vorstands aber auch. Auf der HP der Thielert AG steht u.a. dass der Geschäftsbetrieb der AG eingestellt ist. Der Betrieb der TAE dagegen läuft also unabhängig von der AG. Daher ist diese für die TAE entbehrlich.
Nehmen wir einmal deine Sichtweise für einen Moment an:
Danach würde der Gläubigerschutz praktisch entfallen. Die Banken würden keine Massekredite an AGs mehr vergeben, weil sie bei einer Zwangsversteigerung oder einer Bieterauktion für ein insolventes Unternehmen den Aktionären gleichgestellt würden. Der Verkaufserlös würde gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt. Die gepfändeten Vermögensgegenstände hätten für die kreditgebenden Banken nur noch einen Bruchteil des Wertes als Sicherheit für den Kredit.
Damit würde ein Großteil des Bankengeschättes, Kredit gegen Sicherheit, hinfällig.
Ich hoffe dir mit diesem Gedankenspiel deinen Irrtum in Bezug auf die Rechtslage zu diesem Thema aufgezeigt zu haben.
Wenn du wie bereits erwähnt, die Thielert AG und die TAE GmbH genauer kennst, kannst du vielleicht ja noch einmal die wirtschaftlichen Verknüpfungen aufzeigen, die entgegen den Veröffentlichungen auf der Thielert HP, deiner Meinung nach, noch vorhanden sind.
Bis dahin gehe ich weiter davon aus, das Kübler die TAE GmbH weiterhin als wirtschaftlich selbständige Einheit anbietet, ohne dem zukünftigen Investor die AG mitverkaufen zu müssen. Denn dafür gab es im Fliegermagazininterview nicht den geringsten Hinweis.
Meinungen zum Thema Gläubigerschutz und Enteignung, nur zur Kenntnisnahme.
Auch wenn Wikipedia nicht rechtlich verbindlich ist, läßt sich hier doch mancher Anhaltspunkt finden:
Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung. ...
Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen dort nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich. ..
Wenn Dr. Bruno M. Kübler im Fliegermagazin erklärt: "Es liegen Sicherungsrechte von Banken und Gläubigern auf dem Unternehmen, die abgetragen werden müssen, bevor weitere Gläubiger ausgezahlt werden können." Dann spricht er eindeutig davon, dass das deutsche Insolvenzrecht zwar vom Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger beherrscht (par conditio creditorum) wird. Dieses Prinzip jedoch häufig durchbrochen wird.
Das Gesetz unterteilt die Gläubiger in aussonderungsberechtigte (§ 47 InsO), absonderungsberechtigte (§§ 49 ff. InsO), aufrechnungsberechtigte (§§ 94bis 96 InsO), Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) und sonstige Gläubiger. Die sonstigen Gläubiger sind die eigentlichen Insolvenzgläubiger; auch sie sind nicht alle gleich. Die Insolvenzordnung kennt im Grundsatz nur eine Klasse von Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) und sieht lediglich für einen Ausnahmebereich nachrangige Insolvenzgläubiger vor (§ 39 InsO).
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Absonderungsrecht
Damit dürfte wohl eindeutig feststehen, dass die Aktionäre ohne Sicherungs-, Pfandrechte oder ähnlichem in der Rangfolge der Gläubiger ganz unten stehen.
Eine Enteignung nach dem "Wert" an einer Sache (Thielert AG, TAE-GmbH) ist somit per Gesetz und InsO durchaus legitim.
Fazit. Eine Klage von Aktionären gegen die "Enteignung vom Wert" hätte somit keine Aussicht auf Erfolg. Und damit entfällt der Grund für den zukünftigen Investor die AG mit zu übernehmen. Was bleiben wird weis zwar keiner ganz genau, aber die Wahrscheinlichkeit dass hier die Aktionäre leer ausgehen, ist doch sehr hoch.
p.s. Kübler ist zwar auch nur ein Mensch, aber was für einer steht u.a. im Handelsblatt vom 2.10.2010: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/...ender-mission/3552806.html
@InvestorXXX: "Wenn man mir einen Wert nimmt, der mit meinem Geld geschaffen wurde, dann bin ich enteignet worden." - interessante These. Deiner Logik dürfte der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner keinen Kuckuck auf sein Auto kleben, da selbiges ja mit dessen Geld geschaffen wurde? Wenn der Vollstreckungsschuldner eine gewisse Thielert AG und das Auto die Thielert GmbH ist, dann kann nichts anderes gelten.
Warum soll das "zum EuGH" gehen? Inwiefern soll das deutsche Zwangsvollstreckungs- bzw. Insolvenzrecht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen? Gibt es eine EU-Verordnung oder -Richtlinie, die Pfändungen verbietet?
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