Amtsgericht München
- Insolvenzgericht -
Geschäftsnummer: 1542 IE 1012/09
München, 27.3.2009
Beschluß
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
Qimonda Holding B.V., Westblaak 132, 3012 , Holland
eingetragen im Handelsregister von Rotterdam unter der
Dossiernummer 24388183
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Carl-Theodor-Str. 1, 40213
Düsseldorf
gesetzlich vertreten durch
Directeur Torsten Klee
Directeur Eric Helmer
- Schuldnerin -
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie
die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München sind gemäß
Art. 3 Abs. 1 EGInsVO, § 3 InsO gegeben.
Die Schuldnerin ist eine 100%-ige Tochter der Qimonda AG, die
ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
in München hat.
Die Schuldnerin selbst hat abweichend vom satzungsmäßigen Sitz
den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in München.
Von hier aus werden unternehmensleitende Entscheidungen ge-
troffen, Rechtsbeziehungen mit Dritten gepflegt, Leistungen er-
bracht, die Liquiditätssteuerung und das gesamte operative Ge-
schäft durchgeführt.
1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Ver-
änderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 27.03.2009
um 10:00 Uhr
vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8, 80801
München, Telefon: 089/255487-00, Fax: 255487-10
2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO
angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustim-
mung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO damit beauftragt
zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten
des Verfahrens decken wird
und
als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund
vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bestehen.
Das Gutachten ist binnen 6 Wochen zu erstellen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Ge-
schäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachfor-
schungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäfts-
papiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden
gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das
Vermögen zu sichern und zu erhalten.
- Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Einzug von
Forderungen/Außenständen der Schuldnerin sowie die Kassen-
führung und die Entgegennahme eingehender Gelder übertagen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, über
Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten auf den
Namen der Schuldnerin zu eröffnen sowie freies Vermögen in
Besitz zu nehmen und zu verwerten.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die
Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insol-
venzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der
Leistung an den Schuldner zu.