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auf die Richtigkeit der Angaben oder z.B. der Werthaltigkeit der Immobilien in Nigeria. Sie schickt auch keine "Beamten" z.B. nach Nigeria um vor Ort die Angababen zu überprüfen.
Die BaFin prüft, ob der Prospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie das Anlageprodukt. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Jedoch sind später Haftungsansprüche gegen den Emittenten der Wertpapiere möglich, wenn der Prospekt unvollständig oder fehlerhaft ist.
Noch hat sich Haldane ja mit keiner Silbe dazu geäußert, wieso das Listing in Berlin und Stuttgart entzogen wurde. Eigentlich ein Unding, aber so sind sie halt...
.. und daher bleibt beim geplanten Listing im Regulierten Markt, doch eine erhebliche Skespsis hinsichtlich des Gelingens. Zumal Haldane bei gewissen Zulassungsvoraussetzungen, möglicherweise auf den Goodwill der Prüfer angewiesen sein könnte.
..dass Alle (noch) Wertpapierbesitzer im Falle eines kompletten Delisting von Haldane,
die Aktien über eine vielversprechende Sammelklage mit einem Stückpreis von 1,43 € große Kasse machen könnten..!!!
...also wird Haldane alles daran setzen unverzüglich die Aufrechterhaltung des Handels zu gewärleisten..
Da scheinst Du das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu kennen:
Mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Az. 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Macrotron-Rechtsprechung des BGH in entscheidenden Punkten für unrichtig, im Ergebnis aber nicht für verfassungswidrig erklärt:
Fundamental vom BGH abweichend, sieht das BVerfG in der tatsächlichen Verkehrsfähigkeit von Aktien eine "schlichte Ertrags- und Handelschance", die das Aktieneigentum nicht berührt. Von Art. 14 GG geschützt sei nur die rechtliche Befugnis, diese jederzeit veräußern zu können. In welchem Markt – ob börslich oder außerbörslich – dies möglich ist, ist nach Auffassung des BVerfG unerheblich.
Der Fortbestand von Marktchancen ist also verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es bedarf daher auch keiner besonderen Maßnahmen, um die Aktionäre im Zuge eines Delisting zu beteiligen oder zu entschädigen.
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