Ausländische Aktie ist folgendes zu sagen.
Das Steuerreformgesetz sieht folgendes vor:
§ 3 Nr. 40 Buchstabe j:
Steuerfrei sind die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 EStG (also Spekulationsgewinne).
§ 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG (§ 3 Nr. 40 EStG ist erstmals anzuwenden):
Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Buchstabe j gilt nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft (AG), an der die Anteile (Aktien) bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz .. erstmals anzuwenden ist.
Das heißt also, für die Frage, ob eine inländische oder ausländische Aktie vorliegt ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG) maßgebend.
§ 1 KStG behandelt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (bei unbe-
schränkter Körperschaftsteuerpflicht ist das KStG anzuwenden). Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften (AG), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser Mittelpunkt ist dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird.
Eine Körperschaft hat nach § 11 AO ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist.
Fazit:
Um die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht zu begründen, reicht es also aus, das sich Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland befinden.
Wenn eine Kapitalgesellschaft dies erfüllt, gilt also das Halbeinkünkfte-
verfahren frühestens erst ab 2002, bei abweichendem Wirtschaftsjahr ggfls. ein Jahr später.
Sind die Voraussetzungen (Sitz und/oder Geschäftsleitung im Inland) nicht erfüllt, gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits zur Zeit ab 2000 (ob das so vom Gesetzgeber gewollt war ????).
Das Problem ist nur, wer weiß den schon genau, ob diese Voraussetzungen er-
füllt sind oder nicht.
Ich hoffe, das es nicht zu verwirrend dargestellt ist und etwas im Steuerdschungel weiterhilft.
Gruß MisterX