Frauen steuerlich abschreiben
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen
Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind.
Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten:
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum
Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der
Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand
handelt. An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung
der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es
stellt sich stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher
empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige
Verbindlichkeit zu passivieren.
Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten
Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie
bei Gebäuden) aufzuteilen sind. § 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende
Auskunft.
2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen.
Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten
haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so daß sie sich nicht
steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten
veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern
Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den sogenannten
Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung zulässig
ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch
weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung
habe den Vorteil, daß sich die abnehmende Abschreibungsbeträge mit den
zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe
gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die
noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer.
Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten
Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch
ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach
Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau,
Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der
ansetzbaren Anschaffungskosten (mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger)
herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls
sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon
wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist
erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft
erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen
in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu
aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag
als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder
voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu
aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und
somit ein Bilanzierungsverbot besteht.
Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie
meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch
hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber,
dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde -
dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um
immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist
Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht
bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes
Vermögensteil halten.
Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne
Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es
ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
Euer EverHope
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen
Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind.
Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten:
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum
Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der
Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand
handelt. An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung
der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es
stellt sich stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher
empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige
Verbindlichkeit zu passivieren.
Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten
Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie
bei Gebäuden) aufzuteilen sind. § 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende
Auskunft.
2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen.
Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten
haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so daß sie sich nicht
steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten
veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern
Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den sogenannten
Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung zulässig
ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch
weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung
habe den Vorteil, daß sich die abnehmende Abschreibungsbeträge mit den
zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe
gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die
noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer.
Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten
Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch
ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach
Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau,
Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der
ansetzbaren Anschaffungskosten (mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger)
herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls
sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon
wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist
erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft
erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen
in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur,
Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu
aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag
als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine
Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden.
Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so dass sie wieder
voll abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf
den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu
aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und
somit ein Bilanzierungsverbot besteht.
Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie
meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch
hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber,
dass diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde -
dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um
immaterielle Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist
Überbewertung) und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht
bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes
Vermögensteil halten.
Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne
Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es
ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
Euer EverHope