Ende des Quartalberichts:
Das gezeichnete Kapital ist durch die Verluste zu mehr als der Hälfte aufgebraucht.
Entsprechend der Bestimmungen des § 92 Abs. 1 AktG hat der Vorstand eine
Hauptversammlung einzuberufen.
Das gezeichnete Kapital ist durch die Verluste zu mehr als der Hälfte aufgebraucht.
Entsprechend der Bestimmungen des § 92 Abs. 1 AktG hat der Vorstand eine
Hauptversammlung einzuberufen.
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