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schaut euch das mal an - die Insider halten nicht wirklich viele Aktien von FLUXX.
http://www.insiderdaten.de/
(Bei Datenbanksuche Fluxx eingeben)
hallo zusammen.
meiner ansicht nach handelt es sich bei dem insider-link um insider transaktionen.
die 1,5 mio gewinn von rainer jacken sind nicht korrekt, da der kauf ein übertrag an eine tochtergesellschaft war.
Der Urteil von Landgericht Saarbrücken - 8-31/04 - vom 25. Juli 2006 wurde nur bestätigt. Mehr auch nicht!
Auszug aus dem Pressebericht:
Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.
Diese Nachricht ist also nicht gut genug!?
Anbieter, die diese nach März 2006 unerlaubt Wetten anbieten, können sich dessen aber nicht sicher sein.
So eben erschienen auf: http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/...fm/0/SH/0/depot/0/
Angesichts der damaligen unklaren Rechtslage habe sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, urteilte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Auch für alle anderen Altfälle geht der BGH von Straflosigkeit aus.
Dagegen können alle Anbieter, die nach März 2006 ohne Erlaubnis tätig waren oder noch sind, nicht sicher sein, ob sie straflos bleiben. Zur Begründung zogen die Richter ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 heran: Darin hatte der Erste Senat das bayerische Wettmonopol für verfassungswidrig erklärt und ausgeführt, dass ein Wettmonopol des Staates nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn der Staat tatsächlich die Spielsucht eindämme.
Das staatliche Wettmonopol wurde damals zwar nicht für nichtig erklärt. Den zuständigen Ländern wurde aber eine Frist gesetzt, Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht zu ergreifen und Werbung für Wetten und Lotterien einzuschränken. Nur dann dürfe der Staat private Anbieter ausschließen. Die Vorgaben wollen die Länder im neuen Staatsvertrag berücksichtigen.
Verstoß gegen verfassungswidriges Wettmonopol nicht strafbar
Der BGH entschied jetzt, dass die frühere Verfassungswidrigkeit des Wettmonopols zur Folge habe, dass frühere Verstöße von privaten Wettanbietern nicht bestraft werden könnten. Denn ein Verstoß gegen ein verfassungswidriges Monopol könne nicht mit Strafe belegt werden. Das gelte jedoch nur für die Altfälle.
Erst, wenn das staatliche Monopol verfassungsgemäß ausgestaltet sei, könne das unerlaubte Glücksspiel wieder unter Strafe gestellt werden. Das BGH-Urteil sagt aber nichts dazu, ob die Verwaltungen gegen private Sportwettenanbieter einschreiten durften. Gegen den Freispruch des Wettbürobetreibers hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 4 StR 62/07)[16.08.2007] AP
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