Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gemäß der Textausgabe Juni 1993
Artikel 26
Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
(1)§Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Der Nordatlantikvertrag
Washington DC, 4. April 1949
Artikel 1
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Regierungserklärung von Bundeskanzler Schröder
Berlin, Deutscher Bundestag 11.10.2001
Noch vor zehn Jahren hätte niemand von uns erwartet, dass Deutschland sich anders als durch so etwas wie "sekundäre Hilfsleistungen" - also Infrastruktur zur Verfügung stellen oder Finanzmittel gewähren - an internationalen Bemühungen zur Sicherung von Freiheit, Gerechtigkeit und Stabilität beteiligt. Diese Etappe deutscher Nachkriegspolitik - und darauf habe ich bereits unmittelbar nach dem 11. September hingewiesen - ist unwiederbringlich vorbei.
....
Das schließt - und das sage ich ganz unmissverständlich - auch die Beteiligung an militärischen Operationen zur Verteidigung von Freiheit und Menschenrechten, zur Herstellung von Stabilität und Sicherheit ausdrücklich ein.
...
International Verantwortung zu übernehmen und dabei jedes unmittelbare Risiko zu vermeiden, kann und darf nicht Leitlinie deutscher Außen- und Sicherheitspolitik sein.
Zur Vervielfältigung und zum Nachdenken wird ausdrücklich angeregt.
[Anm. eines Besorgten]
Gemäß der Textausgabe Juni 1993
Artikel 26
Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
(1)§Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Der Nordatlantikvertrag
Washington DC, 4. April 1949
Artikel 1
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Regierungserklärung von Bundeskanzler Schröder
Berlin, Deutscher Bundestag 11.10.2001
Noch vor zehn Jahren hätte niemand von uns erwartet, dass Deutschland sich anders als durch so etwas wie "sekundäre Hilfsleistungen" - also Infrastruktur zur Verfügung stellen oder Finanzmittel gewähren - an internationalen Bemühungen zur Sicherung von Freiheit, Gerechtigkeit und Stabilität beteiligt. Diese Etappe deutscher Nachkriegspolitik - und darauf habe ich bereits unmittelbar nach dem 11. September hingewiesen - ist unwiederbringlich vorbei.
....
Das schließt - und das sage ich ganz unmissverständlich - auch die Beteiligung an militärischen Operationen zur Verteidigung von Freiheit und Menschenrechten, zur Herstellung von Stabilität und Sicherheit ausdrücklich ein.
...
International Verantwortung zu übernehmen und dabei jedes unmittelbare Risiko zu vermeiden, kann und darf nicht Leitlinie deutscher Außen- und Sicherheitspolitik sein.
Zur Vervielfältigung und zum Nachdenken wird ausdrücklich angeregt.
[Anm. eines Besorgten]