glauben kannst du in der Kirche.
Ob eine Meldung zu erfolgen hat, regelt im Zweifel ein Gesetz.
Wenn ich § 33 Abs. 3 WpHG richtig lese (im Absatz 1 geht es um die Meldeschwellen 3, 5 und weitere Prozente) heißt es "Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung. "
Für mich ist daher das Andienen der Aktien ein Geschäft mit dem ich mich verpflichte meine Aktien auf den Bieter zu übertragen. Sonst müsste man, wenn das Angebot nicht angenommen wird, auch den " Verkauf" nicht rückabwickeln. Sprich, die Verträge werden nicht wirksam. Daher bin ich überrascht, dass heute keine weiteren Meldungen für den 20.01.22 gekommen sind.
Durch das Annehmen des Angebots kommen nämlich Verträge zustande, die infolge des Verfehlens der Angebotsbediungen dann nur nicht wirksam werden. Aber die Verpflichtung die Aktien zu obertragen besteht. und somit müsste nach § 33 i. V. m. § 40 WpHG entsprechend gemeldet werden, wenn angedient werden. Es kann auch § 21 WpHG und dort dann Abs. 1b statt Abs. 3 gelten.
Da das Andienungsrecht kompliziert ist (s. Schäffler/Conti oder auch Porsche/VW) kann es sein, dass Aktien von Fonds bereits übertragen sind und bei Atlantic mitzählen, aber die Großaktionäre nicht melden müssen (da hätte ich Morgan Stanley im Verdacht). Stichwort dazu sind Cash-
Settled Equity Swaps.
Ich tippe mal, dass solche Swaps hier vorliegen, dass wir nicht mehr Klarheit zum 20.01.22 und der Andienung von 14% in 2 Werktagen bekommen. für mich wäre 5 %(Stand vom 18.1) plus 3% durch Dimensions Holding zzgl. der 10% von Morgan Stanley ca. die 19%, die am 20.01.22 gemeldet wurden.
Vielleicht macht sich auch ein Großer nichts aus den Meldeschwellen und übersieht sie. Dann hoffe ich auf entsprechende Strafen. Denn es gilt: "Wird eine Meldepflicht nicht eingehalten, drohen
erhebliche Sanktionen. Grundsätzlich darf der Meldepflichtige seine Rechte aus den Aktien so lange nicht ausüben, wie ein Verstoß gegen die Meldepflichten vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten nach § 21 WpHG verlängert sich diese Frist im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes um weitere sechs Monate." Der Verstoß wird ja, da man aktuell sowieso noch nicht endgültig übertragen kann nicht so schlimm sein. Wobei ein vorsätzlicher Verstoß auch mal zu 6 Monaten Zeitverzug führen kann. Und der 20.1 ist jetzt 5 Werktage her!!!
Die Stellungnahme von Petrus fehlt hier übrigens noch:
www.faz.net/aktuell/finanzen/...-aareal-bank-ab-17753430.html
Die ist noch besser als die von Teleios.