Erbe - Pflichtteil - wer hat Ahnung?

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Mr.Fresh:

Erbe - Pflichtteil - wer hat Ahnung?

 
20.09.01 16:28
Hey,
Vor ca. einem Jahr ist meine Mutter gestorben. Genialerweise hat sie zuvor noch ein Testament zu Gunsten ihres 3. Mannes gemacht, welches mich vollkommen ausschließt. Es bleibt nun nur mein Anspruch auf den Pflichtteil.
Das ist die Hälfte, von dem, was mein gesetzliches Erbe wäre. So weit, so gut.
Lt. Gesetz muß ich diesen Pflichtteil gegenüber dem Erben innerhalb von drei Jahren geltend beanspruchen. Dieser hat nun wiederum ein Testament zu meinen Gunsten geschrieben - um alles wieder gut zu machen. Somit erübrigt es sich, jetzt mein Pflichtteil zu fordern.

Nun die Frage:

Was geschieht aber, wenn er es sich doch anders überlegt, und ohne meines Wissens ein jüngeres Testament zu gunsten eines dritten ausstellt und nach ablauf der drei Jahre stirbt?

Wie kann ich mich davor schützen, daß mein Pflichtteil verfällt?
ReWolf:

wieso erübrigt es sich deinen Pflichtteil

 
20.09.01 16:33
zu fordern??? warum forderst du ihn nicht jetzt ???er steht dir doch zu. ich würde nicht einen aufschub mit weiterem testa machen.

erklär mir bitte warum sich deine forderung erübrigt?
hjw2:

@Mr. Fresh..

 
20.09.01 16:34
lass dich als "Testamentsvollstrecker" einsetzen und juristisch beraten.
gruss
Mr.Fresh:

Das ist so, daß

 
20.09.01 16:44
meine Mutter offiziell nicht über Bargeld verfügt hat. Die Sparkonten liefen auf dem Namen des 3. Mannes. Das einzige, was auf den Namen meiner Mutter lief war eine kleine Eigentumswhg.. Nach dem Tod des Mannes würde ich sie bislang im gesamten erben. Wenn ich jetzt meinen Pflichtteil fordere müßte sie verkauft werden. Kann aber sein, daß sie im Moment wirklich schwer zu verkaufen ist.
Linus:

Das nennt man lt. BGB "absolutes Recht"

 
20.09.01 16:46
mit der Verjaehrung bist du richtig informiert. Das Testament ist blödsinn. Er koennte hoechtens eine Abtretung oder Schenkung machen.

Aber wozu, nehm dir einen Anwalt und trete dein Erbe an. Es steht dir gesetzlich jetzt zu. Der Pflichtanteil betraegt (sure) 50%.

Ach ja, noch etwas, Eigentum verjaehrt nie. Nur der Anspruch auf deinen Erbteil verjaehrt nach drei Jahren, beginnend mit dem Jahresende. Das heisst, Erbanspruch seit (z.B. 2.5.01). Beginn der Verjaehrung am 01.01.02. Die Verjaehrung tritt also erst am 31.12.04 ein.

Das war sehr sachlich und nuechtern,

wuensch dir viel Glueck

Linus
ReWolf:

wieso verkaufen???

 
20.09.01 16:51
wenn die wohnung auf den namen deiner mutter gelaufen ist, gehört sie jetzt der erbengemeinschaft ihres 3. mannes und dir. wo liegt das prob??
Fuzzzi:

weil Pflichtteil immer in Bargeld abgegolten wird o.T.

 
20.09.01 16:58
Mr.Fresh:

Es gibt nur den dritten Mann und mich

 
20.09.01 17:03
und der ist ganz lieb. Da will ich jetzt nicht kommen und sagen : " Hey das ist mein Pflichtteil, verhöker die Whg. und gib mir die Hälfte meiner urspr. Hälfte"

Schließlich will er mir ja seinen Anteil auch vererben, was er ja nicht muß.
ecki:

Mach doch ein Vertrag mit ihm, gütlich.

 
20.09.01 17:09
Der kann dir sogar jetzt schon die Wohnung vorab vererben und du gestattest ihm lebenslanges Wohnrecht usw.
Dann könnt ihr beide sicher sein. Ein paar Mark Notar wirds schon kosten.
ReWolf:

wenn er wirklich so "lieb" ist

 
20.09.01 17:14
dann versteht er dein problem bestimmt...also red mit ihm. aber lass dich nicht auf mündliche abmachungen ein. geh mit ihm zum notar. und selbst dann kannst du dir nicht 100% sichersein das es hieb und stichfest ist.
Mr.Fresh:

Danke erstmal o.T.

 
20.09.01 17:19
Linus:

Abtretung ist die beste Loesung o.T.

 
20.09.01 17:59
Urmele:

Problem sind die Steuern

 
20.09.01 19:28
Da der 3. Mann nicht mit Dir verwandt ist (es sei denn, er hat Dich adoptiert), mußt Du bis auf 10 000 DM das gesamte Erbe versteuern. Wenn Deine Mutter Dir alles vererbt hätte, wäre ca. eine halbe Mio steuerfrei (weiß jetzt nicht die genaue Zahl).

Gruß
Urmele
rorue:

wie @ecki

 
20.09.01 20:35
schon sagte, nur etwas deutlicher : Laß Dir die Wohnung grundbuchmäßig überschreiben und räume dem Stiefvater das Niesbrauchsrecht ein. Es fällt zwar Schenkungssteuer (gleiche Sätze wie Erbschaftssteuer) an, aber das würde es ja bei einer späteren Erbschaft auch.

Hier kannst Du sicher sein, daß Du die Wohnung auch später wirklich erhälst. Auf das Pflichtteil mußt Du - soviel ich weiß - vor Gericht schriftlich verzichten. Ich weiß nicht, wie hoch der Wert der Wohnung ist und ob eventuell der Freibetrag des Stiefvaters überschritten ist. In diesem Fall kann es für Euch alle aus steuerlichen Gründen nicht auf das Pflichtteil zu verzichten.

Das das Pflichtteil immer in Bargeld ausgeglichen werden muß, @Fuzzi, ist mir neu. Eine Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer ( in Höhe des Pflichtteils) könnte ich mir vorstellen.

Ohne Rechtsanwalt und notariellen Vertrag wirst Du nicht auskommen. Hier ist Verhandlungsgeschick zwischen Dir und Deinem Stiefvater gefragt, ohne daß Eure gute Beziehung leidet. Aber mal knallhart gesagt : Auf den guten Willen des Stiefvaters und das er sein Testament nicht ändert würde ich mich nicht verlassen. Denk mal an : Er lernt noch eine Frau (vielleicht mit Kindern) kennen, dann könnten die Interessen des Stiefvaters ganz anders werden.

Noch ein Tip : geh zu Deiner Bank und frag nach Info-Material (Volksbanken : "Erbschaftsblock", 10,00 DM)

mfg rorue
rorue:

wieder zu schnell

 
20.09.01 20:39
abgeschickt. Muß im zweiten Absatz heißen "... für Euch alle aus steuerlichen Gründen günstiger sein, nicht auf das Pflichtteil zu verzichten ..."

Noch eines : Dies ist keine Rechtsberatung! Für eventuelle Fehler keine Haftung!

mfg rorue
ariva55:

Mr.Fresh

 
20.09.01 21:01
sehe das grundsätzlich erst einmal genauso, daß mündliche absprachen keinen wert im moralischen wie im juristischen sinne haben.
das zeigt die realität immer wieder.
eine frage stellt sich mir immer wieder aufs neue, wenn jemand sein pflichtteil nicht einklagt bzw. regulär beansprucht zum zeitpunkt des todesfalles bzw. in der gestzlichen rahmenfrist muß doch in jedem fall später einmal geklärt werden wie groß das erbe einmal gewesen ist(bargeld und wert der wohnung inklusive).

solltest du mister fresh beispielsweise in der gestzlichen frist von drei jahren dein pflichtteil einklagen (meinetwegen mit gegenseitigem einverständnis) wäre doch die vermögensauseinandersetzung und die besteuerung zum zeitpunkt des todesfalles fällig.
fällt der wert der wohnung beispielsweise aufgrund außerer bedingungen in der wohnungspolitik 40 prozent wäre die mehrbesteuerung schon eine ziemlich harte belastung, oder sehe ich das etwa falsch???

euer
ariva55

 
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#17

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