Vorsorgefan
#11634 und
Horscht Börse
#11635Irgendwie habe ich doch den Eindruck, dass eine Angebotserhöhung doch mehrfach erfolgen kann.
Aus diesem Grunde die wesentlichen Passsagen des § 21 und §26 WpÜG:
§ 21 WpÜG sagt besagt in Abs. 5 und 6 folgendes:
5) Im Falle einer Änderung des Angebots verlängert sich die Annahmefrist um zwei Wochen, sofern die Veröffentlichung der Änderung innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgt. Dies gilt auch, falls das geänderte Angebot gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(6) Eine erneute Änderung des Angebots innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von zwei Wochen ist unzulässig.
Und § 26 WpÜG (Sperrfrist) lautet:
§ 26 - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
23 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 114 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
§ 25 ←
§ 26 Sperrfrist
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Abs. 1 oder 2 untersagt worden, ist ein erneutes Angebot des Bieters vor Ablauf eines Jahres unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht hat und dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet ist.
(2) Die Bundesanstalt kann den Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt.
§21, Abs. 6 sagt lediglich, dass eine erneute Änderung des Angebotes in der 2wöchigen Verlängerung nicht möglich ist.
Und wenn man sich §26, Abs. 2 anschaut, hat man den Eindruck, dass alles möglich ist, wenn Bieter (Summit) und Zielgesellschaft (Epigenomics AG) sich einig sind und die BaFin abnickt ("Die Bundesanstalt KANN den Bieter auf schriftlichen Antrag.....").
Dies nur am Rande. Ob es überhaupt Bedeutung bekommen wird....?...Wir werden sehen.
Also, für mich sieht es danach aus, dass auch mehrmalige Angebotserhöhungen möglich sind, erst recht nach §26, Abs. 2 WpÜG.