Korrektor, ich habe nie in Zweifel gezogen, dass die SWM über 5% hat! Wo aber steht die Meldung, dass die SWM 59% der Aktien hat?? Und wo dass Dr. Wahl Aktien hat? Bestimmt nicht im Unternehmensregister, wo ich nachgesehen habe.
Das wäre veröffentlichungspflichtig, was nie erfolgt ist und somit strafbar wäre!
Siehe auch: Stimmrechtsmitteilung Bafin:
Vorraussetzungen:
Die Pflicht besteht in Bezug auf Emittenten, deren Herkunftsstaat Deutschland ist, die also eine der Bedingungen des § 2 Absatz 13 WpHG erfüllen. Weiterhin müssen die Aktien des Emittenten gemäß § 33 Absatz 4 WpHG am organisierten Markt gehandelt werden, also börsennotiert sein.
Weiterhin muss eine der in § 33 WpHG genannten Schwellwerte über- oder unterschritten werden (Prozentanteile: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75). Bei Überschreitung der Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien eines deutschen Emittenten, muss diesem nach § 43 innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen der Schwelle, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die für den Erwerb verwendeten Mittel mitgeteilt werden. Eine Änderung dieser Ziele muss wiederum innerhalb von 20 Handelstagen mitgeteilt werden.
Dabei ist der Eigner der Stimmrechte zu besonderer Form verpflichtet. Die Mitteilung muss die Überschrift Stimmrechtsbekanntgabe enthalten sowie, neben dem Namen und der Adresse des Mitteilungspflichtigen und des Emittenten, das genaue Datum des Erreichens bzw. Unter- oder Überschreitens der Schwelle. Diese Mitteilung kann dabei schriftlich oder per Telefax wahlweise in deutsch oder englisch erfolgen. Sollte der Mitteilungspflichtige über beteiligte (kontrollierte) Unternehmen weitere Stimmrechte besitzen, die über 3 % sind, so sind diese sowie die Namen und Anschriften der entsprechenden Beteiligungsunternehmen ebenfalls aufzulisten.
Des weiteren Wikipedia Stimmrechtsmitteilung:
Zurechnung von Stimmrechten
Bei der Berechnung, ob ein Anleger einen Schwellenwert erreicht, können neben den Aktien, die der Emittent selbst hält, die Aktien Dritter zu berücksichtigen sein. Dies trifft zu, wenn sie ihm nach § 34 WpHG zuzurechnen sind. Die Zurechnung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Anleger unter Umständen auf die Entscheidung anderer Aktionäre einwirken kann, sodass sich sein Stimmgewicht faktisch erhöht.
Nach § 34 Absatz 1 WpHG sind Stimmrechte einem Aktionär zuzurechnen,
die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen.
Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 WpHG ist eine Stimmrechtszurechnung ferner vorzunehmen, wenn der Anleger sein Verhalten mit einem Dritten oder einem Tochterunternehmen in Bezug auf den Emittenten abstimmt. Dies wird als acting in Concert bezeichnet.