volkswirtschaftliche basics zu haben wäre schon von vorteil
wenn man mit aktien handelt....
bei dem geschreibsel dreht sich mir der magen um nicht nur inhaltlich gesehen
unter einer aktiengesellschaft versteht man ein unternehmen, dessen eigenkapital durch einzahlung von einem oder mehreren aktionären stammt.
Eine aktiengesellschaft kann börsennotiert sein, muss es aber nicht.
fakt ist dass die meisten Aktiengesellschaften nicht börsennotiert sind !!!
und ja es gibt durchaus auch bei etlichen insbesondere bei größeren GmbH`s einen Aufsichtsrat!!!
nimm am besten mal ne kleine nachhilfestunde zur bedeutung und aufgaben des aufsichtsrates
sowie rechten und pflichten ....
de.wikipedia.org/wiki/Aufsichtsrat
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG). Dieses schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zwingend vor. Auch Genossenschaften müssen ab einer bestimmten Größe einen Aufsichtsrat haben.
Bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden, wobei in diesem Fall die Vorschriften des AktG nach § 52 GmbHG entsprechend gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat aber auch bei der GmbH zwingend vorgeschrieben. Dies kann aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen erforderlich sein. Eine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist grundsätzlich zwingend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Ein größeres Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kann sich noch aus dem MitbestG, MontanMitbestG oder MitbestErgG ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Publikumsschutzinteressen haben Kapitalanlagegesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, stets auch einen Aufsichtsrat zu bilden (§ 18 Abs. 2 KAGB).
In Deutschland besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle das dualistische System, d. h. Vorstand und Aufsichtsrat sind gesonderte Gremien. In anderen Ländern besteht teilweise das monistische System, d. h. die Aufsicht und Leitung sind in einem Gremium zusammengefasst. Dieses Gremium wird als „board“ bezeichnet.
Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen jeweils vom Aufsichtsrat einer AG gesprochen. Die Ausführungen gelten auch für die anderen genannten Rechtsformen.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG). Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre, eine wiederholte Bestellung der Vorstandsmitglieder ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus einem wichtigen Grund widerrufen (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG)."
und nicht böse sein wenn ich dir das jetzt nochmal sage....
auch wenn du daran interessiert bist dich mit mir weiter "auszutauschen"
dies beruht auf dem von dir m.e. überdeutlich gezeigten niveau nicht auf gegenseitigkeit .....
wenn man mit aktien handelt....
bei dem geschreibsel dreht sich mir der magen um nicht nur inhaltlich gesehen
unter einer aktiengesellschaft versteht man ein unternehmen, dessen eigenkapital durch einzahlung von einem oder mehreren aktionären stammt.
Eine aktiengesellschaft kann börsennotiert sein, muss es aber nicht.
fakt ist dass die meisten Aktiengesellschaften nicht börsennotiert sind !!!
und ja es gibt durchaus auch bei etlichen insbesondere bei größeren GmbH`s einen Aufsichtsrat!!!
nimm am besten mal ne kleine nachhilfestunde zur bedeutung und aufgaben des aufsichtsrates
sowie rechten und pflichten ....
de.wikipedia.org/wiki/Aufsichtsrat
Gesetzliche Regelungen in Deutschland
Rechtsgrundlage der Arbeit des Aufsichtsrats bilden die §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG). Dieses schreibt die Bildung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zwingend vor. Auch Genossenschaften müssen ab einer bestimmten Größe einen Aufsichtsrat haben.
Bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat freiwillig eingerichtet werden, wobei in diesem Fall die Vorschriften des AktG nach § 52 GmbHG entsprechend gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Aufsichtsrat aber auch bei der GmbH zwingend vorgeschrieben. Dies kann aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder wegen erhöhter Publikumsschutzinteressen erforderlich sein. Eine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist grundsätzlich zwingend, wenn die GmbH in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Ein größeres Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer kann sich noch aus dem MitbestG, MontanMitbestG oder MitbestErgG ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Publikumsschutzinteressen haben Kapitalanlagegesellschaften, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, stets auch einen Aufsichtsrat zu bilden (§ 18 Abs. 2 KAGB).
In Deutschland besteht bezüglich der Unternehmenskontrolle das dualistische System, d. h. Vorstand und Aufsichtsrat sind gesonderte Gremien. In anderen Ländern besteht teilweise das monistische System, d. h. die Aufsicht und Leitung sind in einem Gremium zusammengefasst. Dieses Gremium wird als „board“ bezeichnet.
Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen jeweils vom Aufsichtsrat einer AG gesprochen. Die Ausführungen gelten auch für die anderen genannten Rechtsformen.
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung – also den Vorstand – zu überwachen (§ 111 AktG). Hierzu kann der Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Daneben hat er Prüfungspflichten (insbesondere des Konzern- und Jahresabschlusses der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) sowie Berichtspflichten.
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§ 112 AktG). Er ernennt Vorstände und beruft diese ab. Er bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre, eine wiederholte Bestellung der Vorstandsmitglieder ist zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG). Der Aufsichtsrat kann die Bestellung aus einem wichtigen Grund widerrufen (§ 84 Abs. 3 Satz 1 AktG)."
und nicht böse sein wenn ich dir das jetzt nochmal sage....
auch wenn du daran interessiert bist dich mit mir weiter "auszutauschen"
dies beruht auf dem von dir m.e. überdeutlich gezeigten niveau nicht auf gegenseitigkeit .....