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Zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung des Landgericht Bonn zu Insolvenzfällen:
Die Offenlegungspflicht bestehe auch bei Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Ordnungsgeldverfahren könne jedoch nicht gegen den Insolvenzverwalter geführt werden, weil er kein allgemeiner Vertreter sowie kein Organ der Gesellschaft wäre. Die Insolvenzgesellschaft sei aufgrund des Insolvenzbeschlags zur Offenlegung nicht in der Lage, es träfe sie insoweit kein Verschulden, was jedoch Voraussetzung für ein Ordnungsgeld wäre. Die gesetzlichen Vertreter blieben zur Offenlegung verpflichtet, jedoch nur bezogen auf das insolvenzfreie Vermögen. Wenn kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden sei, so wäre eine „Nullbilanz“ offenzulegen. Die gesetzlichen Vertreter seien aber nicht verpflichtet, die Offenlegung aus dem Privatvermögen zu finanzieren. Wenn daher das aus der Insolvenz freigegebene Vermögen nicht zur Deckung der Offenlegungskosten ausreiche, sei ein Ordnungsgeldverfahren gegen die gesetzlichen Vertreter unzulässig. Wenn das Insolvenzverfahren per Insolvenzplanbeschluss aufgehoben wird, seien Ordnungsgeldverfahren gegen die (ggf. neuen) gesetzlichen Vertreter auch für zurückliegende Zeiträume zulässig.