von den beteiligten Bänkster-Banken gezielt zwei Tatbestände in einen Topf geworfen werden, die eine vom BGH und auch meiner Ansicht nach legal - die andere gezielter krimineller Betrug. Ich gehe einmal davon aus, dass die Richter das unterscheiden können und die Bänkster-Banken verknacken - und ihre Kunden auch, obwohl deren Schuld meines Erachtens geringer ist, inbesondere wenn sie beweisen können, dass über blackbox-ähnliche Anlagevehikel involviert waren.
Eigentlich müssten die Richter nur wikipedia lesen, denn dort wird sehr gut zwischen der legalen und der betrügerischen Varainte unterschieden, was in der deutschen Journallie wie auch oben in t-online fast nie vorkommt.
Hier die entsprechenden Ausführungen aus Wikipedia:
"Unter Dividendenstripping wird die Kombination aus dem Verkauf (Leerverkauf) einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin an einem „Cum-Tag“ und Rückkauf (Glattstellung) derselben Aktie kurz nach dem Dividendenzahltermin am „Ex-Tag“ verstanden. Ein mögliches Kursrisiko kann durch Kurssicherungsgeschäfte abgesichert werden. Ziel des Dividendenstripping ist es, die aufgrund des Dividendenabschlags zwischen Kurs vor und Kurs nach der Dividendenzahlung entstehende positive Differenz als steuerfreien Kursgewinn zu vereinnahmen. Unter Berücksichtigung der Spekulationsfrist kann so eine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen in einen steuerfreien Spekulationsgewinn verwandelt werden. Diese Methode eignet sich vor allem für ausländische Anteilseigner sowie für inländische Aktionäre mit einer hohen Steuerprogression. Wichtig sind die Beachtung der Kurszusätze „Cum-Dividende“ (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung) und „Ex-Dividende“ (nach dem Dividendenzahltag) sowie die Abwicklung der Transaktion außerhalb der Spekulationsfrist.
Steuerrechtlich statthaft ist die Transaktion zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er auch keine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die bereits abgeführte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs). Illegal wird das Geschäft, wenn der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer ist (auch unter dem Namen "Cum-Ex-Trades" bekannt geworden)[6]. Dann konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der rechtmäßige Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhalten. Folge hiervon war, dass die Finanzämter mehr Steuern erstattet hatten, als sie zuvor eingenommen hatten."