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... steuerpflichtig und dann doppelt [besteuert], weil bei Auszahlung in Deutschland erneut Steuern erhoben werden"
im prinzip hast du recht, doch ist die steuerliche gesamtbelastung der via Hongkong nach Deutschland durchgeschütteten dividenden durch nationales steuerrecht und doppelbesteuerungsabkommen erheblich abgemildert
die typische holdingstruktur (hier mit Hing Wah Holding (Hong Kong) Ltd. als Hongkonger zwischenholding) wird gerade aus steuerlichen gründen gewählt !
gründe:
die chinesische quellensteuer auf dividenden an die zwischengesellschaft in Hongkong ist gemäß doppelbesteuerungsabkommen auf 5% reduziert
dividendenerträge der zwischengesellschaft sind in Hongkong körperschaftsteuerfrei
weiterausschüttung an die deutsche AG ist in Hongkong quellensteuerfrei
die deutsche AG vereinnahmt die dividenden zu 95% steuerfrei (§ 8b KStG)
siehe abbildung unten (Quelle: Praxis Internationale Steuerberatung, Ausgabe 3/2013, Seite 67 unter ziff. 2.2 a), www.iww.de/...mp;pk=163615&spid=1296&spk=10&sfk=40
Die Gewinnausschüttung an ausländische Gesellschafter [hier an die deutsche AG via zwischenholding in Hongkong] bedarf in China keiner vorherigen Genehmigung durch SAFE. Es muss lediglich nachgewiesen werden, dass
-- Verluste der letzten Jahre ausgeglichen wurden,
-- die auf den Gewinn zu zahlende Steuer ordnungsgemäß entrichtet und
-- das erforderliche Kapital (mindestens 10% des Jahresgewinns nach Steuern) in die gesetzliche Rücklage eingestellt wurde. Dieses Erfordernis besteht, bis die akkumulierte gesetzliche Rücklage der Gesellschaft 50% des registrierten Kapitals der Gesellschaft erreicht hat.
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